Leitsatz (amtlich)

a) Die §§ 130a Abs. 2 HGB, 64 Abs. 2 GmbHG verbieten dem Geschäftsführer grundsätzlich jegliche Zahlungen aus dem Gesellschaftsvermögen nach Eintritt der Insolvenzreife. Für den Ausnahmefall einer im Interesse der Masseerhaltung notwendigen Aufwendung ist der Geschäftsführer darlegungs- und beweispflichtig.

b) Der Geschäftsführer muss sich über die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft Klarheit verschaffen, bevor er einen Dritten mit aufwendigen Sanierungsbemühungen zu Lasten des Gesellschaftsvermögens beauftragt.

c) Die Schadensersatzverpflichtung gem. § 130a Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 HGB zielt - ebenso wie die Ersatzpflicht aus § 64 Abs. 2 GmbHG - nicht auf Ersatz eines Quotenschadens, sondern auf Erstattung der verbotswidrig geleisteten Zahlungen ohne Abzug der fiktiven Insolvenzquote des befriedigten Gesellschaftsgläubigers (vgl. Senat, Urt. v. 8.1.2001 - II ZR 88/99, BGHZ 146, 264, 278 f. zu MDR 2001, 401 = BGHReport 2001, 197 m. Anm. Bormann = AG 2001, 303 = GmbHR 2001, 190 m. Anm. Felleisen = § 64 Abs. 2 GmbHG; v. 26.3.2007 - II ZR 310/05, GmbHR 2007, 596 = NotBZ 2007, 252 = ZIP 2007, 1006 zu § 130a Abs. 3 Satz 1 HGB).

 

Normenkette

GmbHG § 64 Abs. 2; HGB § 130a

 

Verfahrensgang

OLG Koblenz (Urteil vom 09.02.2006; Aktenzeichen 6 U 607/05)

LG Koblenz (Entscheidung vom 30.03.2005; Aktenzeichen 8 O 198/04)

 

Tenor

Die Parteien und der Streithelfer werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision des Streithelfers durch Beschluss gem. § 552a ZPO zurückzuweisen.

 

Gründe

[1] Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor; das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg.

[2] I. Die Revision ist zwar unbeschränkt zulässig. Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung ist den Ausführungen des Berufungsgerichts eine (zulässige) Beschränkung der Revision auf einen abtrennbaren Teil des Streitstoffs nicht zu entnehmen. Es heißt dort: "Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen." Soweit dies damit begründet wird, dass eine Entscheidung des BGH "zu den Rechtsfolgen des § 130a Abs. 3 Satz 1 HGB bislang nicht ergangen" sei, ist dies nicht gleichbedeutend mit einer (zulässigen) Beschränkung auf den Betrag des Anspruchs (vgl. dazu BGH, Urt. v. 8.12.1998 - VI ZR 66/98, NJW 1999, 500). Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung könnte nämlich das Bestehen des mit der Klage geltend gemachten Anspruchs auf Erstattung der von der Beklagten geleisteten Zahlung gem. § 130a Abs. 3 Satz 1 HGB nicht dem Grunde nach festgestellt werden (§ 304 ZPO), ohne die von dem Berufungsgericht für klärungsbedürftig erachtete Frage zu beantworten, ob nach § 130a Abs. 3 Satz 1 HGB die geleisteten Zahlungen als solche zu erstatten sind oder nur ein Quotenschaden zu ersetzen ist, weil ein Quotenschaden von dem Kläger weder dargelegt noch geltend gemacht ist. Auf einzelne Rechtsfragen (hier innerhalb des Anspruchsgrundes) kann die Zulassung der Revision nicht wirksam beschränkt werden (vgl. BGHZ 101, 276, 278).

[3] II. 1. Ohne Erfolg greift die Revision die im Wesentlichen tatrichterlichen Feststellungen zum Vorliegen einer gem. § 130a Abs. 2 HGB verbotenen "Zahlung" der Beklagten an den Streithelfer an.

[4] a) Die Vorschrift verbietet - ebenso wie § 64 Abs. 2 GmbHG und §§ 92 Abs. 3, 93 Abs. 3 Nr. 6 AktG - grundsätzlich jegliche Zahlung nach Eintritt der - hier unstreitigen - Insolvenzreife der Gesellschaft, um deren verteilungsfähige Vermögensmasse im Interesse der Gesamtheit ihrer Gläubiger zu erhalten (vgl. BGH v. 29.11.1999 - II ZR 273/98, BGHZ 143, 184 = MDR 2000, 341 = GmbHR 2000, 182 m. Anm. Frings; 146, 264, 274 f.). Für das Vorliegen des Ausnahmetatbestandes gem. § 130a Abs. 2 Satz 2 HGB ist der Geschäftsführer ebenso beweispflichtig wie für das Vorliegen sonstiger Ausnahmetatbestände. Das gilt - entgegen der Ansicht der Revision - auch für die Frage, ob die Beauftragung des Streithelfers durch die Beklagte in der konkreten Situation zur Abwendung von Nachteilen für die Masse sachdienlich und erforderlich war (vgl. BGHZ 146, a.a.O.) und dem an ihn gezahlten Pauschalhonorar eine angemessene, den Interessen der Gläubigergesamtheit entsprechende Gegenleistung gegenüberstand. Nicht etwa muss der Kläger eine unzulässige Masseschmälerung infolge der unstreitig geleisteten Zahlung beweisen, sondern die Beklagte das Gegenteil (so auch K. Schmidt in MünchKomm/HGB 2. Aufl., § 130a Rz. 33 a.E.). Das entspricht auch der Beweislastregelung für den Ausnahmetatbestand eines "Bargeschäfts" i.S.v. § 142 InsO (vgl. dazu Kayser, ZIP 2007, 49, 50 m.w.N.), dessen Voraussetzungen aber im Übrigen mit denjenigen des § 130a Abs. 2 Satz 2 HGB nicht völlig übereinstimmen.

[5] b) Die tatrichterliche Würdigung, dass die genannten Voraussetzungen für eine ausnahmsweise erlaubte Zahlung nicht dargetan seien, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Zutreffend weist das Berufungsgericht insb. darauf hin, dass die erhoffte Sanierung der Schuldnerin mit Kreditmitteln ungeeignet war, deren Überschuldung und damit deren Insolvenzreife gem. § 19 Abs. 2 InsO zu beseitigen. Die Frage einer positiven Fortführungsprognose stellte sich unter diesen Umständen nicht mehr, weil diese nach § 19 Abs. 2, 3 InsO nur für die Bewertung des Schuldnervermögens von Bedeutung ist, eine danach gegebene Insolvenzreife wegen Überschuldung aber nicht ausräumen kann. Wie der vom Kläger vorgelegte Insolvenzstatus zeigt, waren die Aktiva erheblich überbewertet. Verbindlichkeiten von ca. 5,5 Mio. EUR standen Fortführungswerte von nur 3,4 Mio. EUR und Zerschlagungswerte von 2,7 Mio. EUR gegenüber. Auch der im Insolvenzverfahren für die Veräußerung des Unternehmens der Schuldnerin erzielte Kaufpreis von 2,3 Mio. EUR deckte die Verbindlichkeiten bei weitem nicht. Die Beklagte war auch Geschäftsführerin der Muttergesellschaft der Schuldnerin und wusste bei ihrer Bestellung zur Geschäftsführerin im Dezember 2002, dass die Schuldnerin in erheblichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten war. Dass es zu einem - gem. § 130a Abs. 1 Satz 3 HGB unverzüglich zu stellenden - Insolvenzantrag keine Alternative gab, hätte die Beklagte bei pflichtgemäßem Vorgehen bereits durch Aufstellung eines Vermögensstatus erkennen können und müssen, bevor sie den Streithelfer mit aufwendigen Sanierungsbemühungen beauftragte. Soweit die Revision eine zumindest teilweise Erforderlichkeit der mit dem Pauschalhonorar abgegoltenen Leistungen des Streithelfers geltend macht, fehlt es an konkretem Sachvortrag nach Grund und Höhe der darauf entfallenden Aufwendungen.

[6] 2. Zu Recht hat das Berufungsgericht dem Kläger einen Anspruch auf Erstattung der von der Beklagten geleisteten Zahlung ohne Abzug der fiktiven Insolvenzquote des Streithelfers nach den Grundsätzen in dem Senatsurteil vom 8.1.2001 (BGH v. 8.1.2001 - II ZR 88/99, BGHZ 146, 264, 278 f. = MDR 2001, 401 = BGHReport 2001, 197 m. Anm. Bormann = AG 2001, 303 = GmbHR 2001, 190 m. Anm. Felleisen zu § 64 Abs. 2 GmbHG) zugesprochen.

[7] Dass in § 130a Abs. 3 Satz 1 HGB - im Gegensatz zu § 64 Abs. 2 GmbHG - von einem u.a. durch die Zahlung entstehenden "Schaden" die Rede ist, begründet keinen rechtserheblichen Unterschied, wie sich schon aus der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 7/3441, 47) ergibt. Dort heißt es: "Die in Abs. 3 Satz 1 und 2 vorgesehene Schadensersatzpflicht entspricht § 93 Abs. 2, 3 Nr. 6 AktG, 64 Abs. 2 GmbHG". Um den üblichen Schadensbegriff im Sinne der Differenzhypothese handelt es sich hier ohnehin nicht, weil der Zahlung regelmäßig das Erlöschen einer dadurch getilgten Gesellschaftsverbindlichkeit gegenübersteht und dies einen "Schaden" in dem hier gemeinten Sinn nicht ausschließen kann. Andernfalls würde die Vorschrift leer laufen. Vielmehr handelt es sich - wenn überhaupt - um einen speziellen Schadensbegriff, wie er auch § 93 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 Nr. 6 AktG zugrunde liegt. Danach liegt der "Schaden" schon in dem Abfluss der Mittel (vgl. Hüffer, AktG, 7. Aufl. 2006, § 93 Rz. 22). Gleichgültig ist dabei, ob man hier einen "Ersatzanspruch eigener Art" (so BGHZ 146, a.a.O., zu § 64 Abs. 2 GmbHG) oder einen "Schadensersatzanspruch eigener Art" annimmt. Soweit es um einen durch "Zahlungen" entstehenden Schaden geht, ist damit auch ein Quotenschaden nicht gemeint; dieser wird vielmehr durch die Alternative des durch Versäumung der Insolvenzantragspflicht entstandenen Schadens in § 130a Abs. 3 Satz 1 HGB erfasst (vgl. v. Gerkan in Röhricht/Graf v. Westphalen, HGB § 130a Rz. 13). Das Gesetz unterscheidet davon den durch verbotene Zahlungen entstehenden "Schaden". Der gegenteiligen u.a. von K. Schmidt vertretenen Auffassung (vgl. zuletzt ZIP 2005, 2177), die sich auch gegen die gefestigte Rechtsprechung des Senats zu § 64 Abs. 2 GmbHG richtet, vermag der Senat nicht zu folgen. Die ungekürzte Ersatzpflicht für geleistete Zahlungen ohne Abzug der fiktiven Insolvenzquote rechtfertigt sich im Falle des § 130a Abs. 3 Satz 1 HGB ebenso wie im Fall des § 64 Abs. 2 GmbHG aus den Erwägungen im Senatsurteil vom 8.1.2001, a.a.O., Eine die Zulassung der Revision gebietende Grundsatzfrage stellt sich hier nicht. Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Zurückweisungsbeschluss erledigt worden.

 

Fundstellen

BB 2007, 1747

DB 2007, 1689

DStR 2007, 1544

WPg 2007, 760

NWB 2007, 2821

BGHR 2007, 968

EBE/BGH 2007, 243

NJW-RR 2007, 1490

KTS 2007, 485

NZG 2007, 678

NZG 2008, 800

StuB 2007, 716

ZIP 2007, 1501

DZWir 2007, 418

InVo 2007, 455

MDR 2007, 1145

NZI 2007, 679

NZI 2008, 42

NJW-Spezial 2007, 447

SJ 2007, 36

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