
Kurzbeschreibung
Eine vertragliche Vereinbarung, wonach Betriebskosten auf die einzelnen Parteien eines Mehrfamilienhauses nach den Wohn- und Nutzflächen umgelegt werden, gilt nach einem Urteil des BGH (VIII ZR 169/03) auch für solche Betriebskosten, die sich der Wohnung konkret zuordnen lassen (z. B. Grundsteuer bei Eigentumswohnungen, durch Zähler erfasste Betriebskosten), sofern im Mietvertrag keine Anhaltspunkte für eine einschränkende Auslegung enthalten sind.
Betriebskosten
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(1) Der Mieter hat die Betriebskosten im Sinne von § 2 der Betriebskostenverordnung zu tragen. Betriebskosten sind diejenigen Kosten, die dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten durch das Eigentum oder Erbbaurecht am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen. Zu den Betriebskosten gehören:
Nr. 1: die laufenden öffentlichen Lasten des Grundstücks, namentlich die Grundsteuer
Nr. 2: die Kosten der Wasserversorgung
Nr. 3: die Kosten der Entwässerung
Nr. 4a: die Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage einschließlich der Abgasanlage
Nr. 4b: die Kosten der zentralen Brennstoffversorgungsanlage
Nr. 4c: die Kosten der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme, auch aus Anlagen im Sinne des Buchstabens a
Nr. 4d: die Kosten der Reinigung und Wartung von Etagenheizungen und Gaseinzelfeuerstätten
Nr. 5a: die Kosten des Betriebs der zentralen Warmwasserversorgungsanlage
Nr. 5b: die Kosten der eigenständig gewerblichen Lieferung von Warmwasser, auch aus Anlagen im Sinne des Buchstabens a
Nr. 5c: die Kosten der Reinigung und Wartung von Warmwassergeräten
Nr. 6: die Kosten verbundener Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen
Nr. 7: die Kosten des Betriebs des Personen- oder Lastenaufzugs
Nr. 8: die Kosten der Straßenreinigung und Müllbeseitigung
Nr. 9: die Kosten der Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung
Nr. 10: die Kosten der Gartenpflege
Nr. 11: die Kosten der Beleuchtung
Nr. 12: die Kosten der Schornsteinreinigung
Nr. 13: die Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung
Nr. 14: die Kosten für den Hauswart
Nr. 15a: die Kosten des Betriebs der Gemeinschafts-Antennenanlage
Nr. 15b: die Kosten des Betriebs der mit einem Breitbandkabelnetz verbundenen privaten Verteilanlage
Nr. 16: die Kosten des Betriebs der Einrichtungen für die Wäschepflege
Nr. 17: sonstige Betriebskosten, nämlich ____________________________________________
(2) Die Wohnung ist eine Eigentumswohnung. Der Miteigentumsanteil am Gemeinschaftseigentum beträgt ________________ .
Die Betriebskosten im Sinne von § 2 der Betriebskostenverordnung mit Ausnahme der Grundsteuer werden nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile umgelegt. Der Mieter hat von den Betriebskosten also einen Anteil von ____________________ zu tragen.
Die auf die Wohnung entfallende Grundsteuer sowie die sonstigen auf die Wohnung entfallenden Kosten (z. B. Betriebskosten einer im Sondereigentum stehenden Etagenheizung, die Kosten der Reinigung und Wartung von vermietereigenen Warmwassergeräten sowie Wartungskosten für eine vermietereigene Antenne) hat der Mieter in voller Höhe zu tragen.
(3) Der Mieter hat auf die Betriebskosten monatliche Vorauszahlungen in Höhe von ____________ EUR zu leisten. Die Betriebskosten werden jährlich abgerechnet. Das Wirtschaftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember. Für die Aufnahme der Kosten ist das Datum der Zahlungen maßgeblich.
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