Hat der Vermieter bei Vertragsschluss eine Pauschale kalkuliert, die höher ist als die effektive Betriebskostenbelastung, so hat der Mieter dennoch keinen Anspruch auf Herabsetzung der Pauschale. Bei der Wohnraummiete ist allerdings zu beachten, dass der zur Deckung der Betriebskosten nicht benötigte Teil der Pauschale der Grundmiete zuzurechnen ist mit der Folge, dass die Höhe dieser Grundmiete (und damit die Höhe der Pauschale) über § 5 WiStG begrenzt wird.[1]

Ist umgekehrt die bei Vertragsschluss kalkulierte Pauschale nicht kostendeckend, hat der Vermieter keinen Anspruch auf Erhöhung der Pauschale.

 
Praxis-Tipp

Vorteil bei Mieterhöhung

Die unzureichende Kostendeckung ist allerdings im Mieterhöhungsverfahren nach § 558 BGB zu berücksichtigen.

Hier kann der Vermieter zu der an sich üblichen Grundmiete die Differenz zwischen den tatsächlich entstehenden Betriebskosten und der Betriebskostenpauschale hinzurechnen.[2]

[2] OLG Stuttgart, NJW 1983 S. 2329; OLG Hamm, NJW 1984 S. 2835.

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