Für den Begriff der Betriebskosten gilt § 556 Abs. 1 BGB. Eine Erhöhung liegt vor, wenn sich diese Kosten – gleich aus welchem Grund – insgesamt erhöht haben. Haben sich einzelne Betriebskosten erhöht, andere ermäßigt, so scheidet eine Umlage aus, wenn die Gesamtkosten gleichgeblieben sind. Der Grund der Erhöhung (Anhebung von Gebühren, Prämien, gestiegener Verbrauch, neue Kostenbelastungen aufgrund einer Modernisierung, einer Neueinführung öffentlicher Lasten) ist gleichgültig. Auch der Wegfall einer Vergünstigung ist eine Erhöhung.[1] Zur Ermittlung der Erhöhung sind die Betriebskosten zu 2 verschiedenen Zeitpunkten miteinander in Beziehung zu setzen. Wird das Erhöhungsrecht zum ersten Mal ausgeübt, so sind die Betriebskosten zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit denjenigen Betriebskosten zu vergleichen, die zum Zeitpunkt der Erhöhungserklärung anfallen. Der dazwischen liegende Zeitraum spielt keine Rolle.

 
Hinweis

Zweite Erhöhung

Ist das Erhöhungsrecht ausgeübt, so kommt es für die zweite Ausübung des Erhöhungsrechts auf einen Vergleich der Betriebskosten zum Zeitpunkt der ersten Erhöhung mit den Betriebskosten zum Zeitpunkt der zweiten Erhöhung an. Auch hier spielt der dazwischen liegende Zeitraum keine Rolle, sodass – bei einer entsprechenden Entwicklung der Betriebskosten – das Erhöhungsrecht mehrmals jährlich ausgeübt werden kann. Eine "Kappungsgrenze" besteht nicht.

Es können nur die Erhöhungsbeträge geltend gemacht werden. Bei einer Vollpauschale gehören hierzu auch neu eingeführte oder neu anfallende Betriebskosten. Bei einer Teilpauschale umfasst das Erhöhungsrecht nur die von der Teilpauschale erfassten Betriebskosten.

[1] OLG Karlsruhe, NJW 1981 S. 1051 für den Wegfall der Grundsteuervergünstigung.

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