Zu den Kosten der Straßenreinigung gehören die für die öffentliche Straßenreinigung zu entrichtenden Gebühren und die Kosten entsprechender nicht öffentlicher Maßnahmen.

Kosten für nicht öffentliche Maßnahmen können anfallen, wenn die Gemeinde von ihrer Befugnis Gebrauch gemacht hat, den Anliegern die Reinigungspflicht ganz oder teilweise aufzuerlegen und öffentliche Einrichtungen zur Durchführung nicht vorhanden sind bzw. das Gebiet nicht an die öffentliche Straßenreinigung angeschlossen ist.

 
Hinweis

Räum- und Streudienst

Unter den Begriff der Straßenreinigung fallen nicht nur die Säuberung der an das Grundstück angrenzenden öffentlichen Fußgängerwege und Straßen, sondern auch die Beseitigung von Schnee und das Streuen bei Schnee- und Eisglätte.[1]

 
Hinweis

Durchführung durch Dritte

Überträgt der Vermieter diese Arbeiten gegen Entgelt an einen Dritten, wobei dies auch ein Mieter des Anwesens sein kann, können die entstehenden Kosten (einschließlich eines üblichen Trinkgelds) auf alle Mieter des Anwesens umgelegt werden.

Führt der Eigentümer die Arbeiten selbst durch, kann er entweder den Betrag (ohne Umsatzsteuer) in Ansatz bringen, den er an einen Dritten (z. B. gewerbliches Unternehmen) für diese Leistungen hätte bezahlen müssen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 BetrKV) oder die ihm konkret entstandenen Kosten umlegen.

Reinigungs- und Streumittel

Dazu gehören jedenfalls die Kosten für Reinigungs- und Streumittel sowie Wartungs- und Reparaturkosten von maschinellen Arbeitshilfen, da der Einsatz motorgetriebener Geräte gegenüber den Lohnkosten einer manuellen Reinigung deutlich günstiger ist.[2]

Anschaffung von Geräten

Nach Auffassung des AG Berlin-Schöneberg[3] gilt dies auch für die Kosten der Anschaffung bzw. Ersatzbeschaffung solcher Geräte, z. B. eines Schneeräumgeräts, da auch dann die Kosten auf Dauer immer noch niedriger sind als bei einer (ebenfalls zulässigen) Beauftragung eines Fremdunternehmens oder bei einer Umlage der Lohnkosten für eine rein manuelle Ausführung. Gleiches gilt für die Anschaffung eines Laubsaugers.[4]

 
Achtung

Hauswart führt Arbeiten durch

Werden die Arbeiten vom Hauswart ohne zusätzliche Vergütung im Rahmen seiner Tätigkeit durchgeführt, können Kosten hierfür mit Ausnahme entstehender Materialkosten nicht angesetzt werden. Gleiches gilt, wenn die Mieter diese Arbeiten ohne Vergütung aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung durchzuführen haben, da dann keine umlagefähigen Betriebskosten entstehen.

[1] BGH, Urteil v. 27.11.1984, VI ZR 49/83, ZMR 1985, 121; Gather, DWW 1985, 270.
[2] Schmidt-Futterer, Mietrecht, 7. Aufl., § 546 Rn. 134; AG Lörrach, Urteil v. 2.11.1994, 3 C 336/94, WuM 1996, 628; vgl. auch LG Berlin, Urteil v. 13.3.1986, 62 S 94/85, GE 1986, 1121.

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