Dazu gehören die Kosten der Ermittlung der Betriebskosten und deren Aufteilung auf die einzelnen Mieter sowie das Erstellen der Heizkostenabrechnung.

 
Hinweis

Ablesung muss geduldet werden

Der Mieter ist verpflichtet, das Ablesen der Wärmemesseinrichtungen durch den Vermieter bzw. die beauftragte Ablesefirma zu dulden und die dafür anfallenden Kosten an den Vermieter zu bezahlen.

Nach den Richtlinien zur Durchführung der verbrauchsabhängigen Heizkostenabrechnung i. d. F. vom 17.11.1989 sind 2 Ablesetermine im Abstand von mindestens 14 Tagen durchzuführen, wobei beim Termin für die Zweitablesung der Hinweis aufzunehmen ist, dass bei Nichteinhaltung des Termins und Nichtvereinbarung eines erneuten Ablesetermins der Verbrauch geschätzt wird. Eine Verletzung dieser Duldungspflicht durch den Nutzer kann daher erst vorliegen, wenn der Nutzer rechtzeitig vom Ablesetermin informiert worden ist und schuldhaft 2 Ablesetermine nicht wahrgenommen hat.

 
Hinweis

2 Ablesetermine notwendig und angemessen

Das LG München I hält daher die Durchführung von 2 Ableseterminen – ohne Kostenpflichtigkeit des 2. Termins – für notwendig und angemessen.

Eine abweichende Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wonach der Mieter verpflichtet ist, bereits für den 2. Termin die zusätzlichen Kosten für Fahrt- und Zeitaufwand zu tragen, ist unwirksam.[1]

 
Achtung

Nicht umlagefähige Verwaltungskosten

Aufwendungen des Vermieters im Zusammenhang mit der Erstellung der Abrechnung (z. B. Zusammenstellung der Kosten für den Wärmemessdienst, Gespräche mit Unternehmen, Porti, Versandkosten der Rechnungen) zählen dagegen zu den nicht umlagefähigen Verwaltungskosten.

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