Umfasst davon sind die Sach- und Personalkosten einschließlich der Sozialbeiträge, die dem Eigentümer laufend entstehen, insbesondere beim arbeitsintensiven Betrieb von Kokszentralheizungen (Anheizen und Unterhalten der Brennstelle, Beseitigen von Asche und Schlacke). Jedoch können auch bei automatisch arbeitenden Öl- und Gaszentralheizungen Kosten anfallen, insbesondere dann, wenn der Eigentümer nicht im Haus wohnt und daher einen Dritten mit diesen Arbeiten betrauen muss.[1]
Geringfügigkeit der Leistungen
Trotz der Regelung in § 1 Abs. 1 Satz 2 BetrKV, wonach für Sach- und Arbeitsleistungen, die der Eigentümer selbst ausführt, entsprechende Kosten angesetzt werden dürfen, wird von der Rechtsprechung ein Ansatz für ersparte Bedienungskosten einer Zentralheizung durch den Eigentümer häufig mit der Begründung abgelehnt, dass aufgrund der Geringfügigkeit der Leistungen ein Geldwert kaum bestimmbar ist.
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