Hierunter fallen Kosten für Strom, Reinigung, Prüfen und Abschmieren.

Nicht ansatzfähig sind die Kosten, wenn sie vom Hauswart ohne zusätzliche Vergütung erledigt werden (s. Abschn. 14). Nicht zu den Kosten der Entwässerung zählen Kosten der Beseitigung einer Rohrverstopfung im Hauptstrang der Abwasserleitung.[1] Diese Kosten sind als Instandhaltungskosten nicht umlagefähig.

 
Hinweis

Keine Verpflichtung des Mieters zu Wassercontracting

In einem bestehenden Mietverhältnis ist der Mieter nicht verpflichtet, mit einem Dritten einen Vertrag über die zukünftige Lieferung und Abrechnung von Wasser sowie über die Abrechnung der Entwässerungsgebühren (Contracting für Wasser und Abwasser) zu vereinbaren.[2]

[2] LG Bonn, Urteil v. 2.3.2006, 6 S 258/05, WuM 2006, 563.

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