Die Kosten der Anmietung oder anderer Arten der Gebrauchsüberlassung von Wasserzählern sowie die Kosten ihrer Verwendung einschließlich der Kosten der Eichung sowie der Kosten der Berechnung und Aufteilung.

 
Hinweis

Eichkosten

Die Umlagefähigkeit der Eichkosten für Kalt- und Warmwasserzähler entsprechend dem Eichgesetz bzw. der Eichordnung wurde mit Wirkung ab 1.1.2004 neu eingeführt.

Nicht umlagefähig sind Reparaturkosten. Kosten des Austauschs können dann angesetzt werden, wenn der Austausch als Ersatz für die Eichung erfolgt ist, nicht aber, wenn dies wegen eines Defekts erforderlich war.[1]

[1] AG Neuss, Urteil v. 1.6.1988, 30 C 518/87, DWW 1988, 284; AG Bremerhaven, Urteil v. 1.10.1986, 53 C 512/86, DWW 1987, 19.

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