Die Kosten des Wasserverbrauchs ("Wassergeld") zählen zu den Betriebskosten, unabhängig davon, ob sie als öffentlich-rechtliche Gebühr oder privatrechtliches Entgelt erhoben werden.

 
Hinweis

Nur der reguläre Wasserverbrauch zählt

Als Wasserverbrauch ist nur der reguläre (auch der verschwenderische durch einen oder mehrere Mieter) anzusehen, nicht aber ein irregulärer, z. B. durch eine defekte Toilettenspülung oder durch einen Wasserrohrbruch.[1]

Insofern darf das Gericht einen Vortrag des Mieters zu Alternativursachen eines im Vergleich zu Vorzeiträumen exorbitanten Wasserverbrauchs nicht übergehen; anderenfalls liegt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor.[2]

Kann der Mieter bei einem gegenüber den vorgehenden Abrechnungszeiträumen signifikant angestiegenen Wasserverbrauch Umstände darlegen und ggf. beweisen, die es plausibel erscheinen lassen, dass der gemessene Verbrauch nicht auf seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Mietsache beruht, sondern auf einem Mietmangel oder einem anderen nicht seiner Risikosphäre zugehörigen Zustand (z. B. Undichtigkeiten im Wassernetz), kann der Vermieter die Mehrkosten nicht umlegen, sofern er die Annahme nicht widerlegen kann.[3]

Differenzen zwischen Gesamtwassermenge und Einzelmengen

Differenzen zwischen der vom Hauptzähler gemessenen Gesamtwassermenge und den erfassten Einzelmengen sind aufgrund Messtoleranzen technisch nicht zu vermeiden.

 
Hinweis

Messtoleranz von 20 % ist hinzunehmen

Sofern die Messtoleranzen alle Mieter gleichermaßen betreffen, sind sie in einem Umfang von ca. 20 % noch hinzunehmen und beeinträchtigen nicht die Ordnungsgemäßheit der Abrechnung.[4]

Nach Ablauf der Eichfrist können Ablesewerte der Wasserzähler weder der Betriebskostenabrechnung zugrunde gelegt noch zur Schätzung des Wasserverbrauchs herangezogen werden.[5]

[3] LG Rostock, Urteil v. 19.5.2017, 1 S 198/16, WuM 2017, 402.
[5] AG Neubrandenburg, Urteil v. 6.11.2009, 5 C 130/09, GE 2010, 849.

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