Hierzu gehören die Kosten des Wasserverbrauchs, die Grundgebühren, die Kosten der Anmietung oder anderer Arten der Gebrauchsüberlassung von Wasserzählern sowie die Kosten ihrer Verwendung einschließlich der Kosten der Eichung sowie die Kosten der Berechnung und Aufteilung, die Kosten der Wartung von Wassermengenreglern, die Kosten des Betriebs einer hauseigenen Wasserversorgungsanlage und einer Wasseraufbereitungsanlage einschließlich der Aufbereitungsstoffe.

2.1 Die Kosten des Wasserverbrauchs

Die Kosten des Wasserverbrauchs ("Wassergeld") zählen zu den Betriebskosten, unabhängig davon, ob sie als öffentlich-rechtliche Gebühr oder privatrechtliches Entgelt erhoben werden.

 
Hinweis

Nur der reguläre Wasserverbrauch zählt

Als Wasserverbrauch ist nur der reguläre (auch der verschwenderische durch einen oder mehrere Mieter) anzusehen, nicht aber ein irregulärer, z. B. durch eine defekte Toilettenspülung oder durch einen Wasserrohrbruch.[1]

Insofern darf das Gericht einen Vortrag des Mieters zu Alternativursachen eines im Vergleich zu Vorzeiträumen exorbitanten Wasserverbrauchs nicht übergehen; anderenfalls liegt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor.[2]

Kann der Mieter bei einem gegenüber den vorgehenden Abrechnungszeiträumen signifikant angestiegenen Wasserverbrauch Umstände darlegen und ggf. beweisen, die es plausibel erscheinen lassen, dass der gemessene Verbrauch nicht auf seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Mietsache beruht, sondern auf einem Mietmangel oder einem anderen nicht seiner Risikosphäre zugehörigen Zustand (z. B. Undichtigkeiten im Wassernetz), kann der Vermieter die Mehrkosten nicht umlegen, sofern er die Annahme nicht widerlegen kann.[3]

Differenzen zwischen Gesamtwassermenge und Einzelmengen

Differenzen zwischen der vom Hauptzähler gemessenen Gesamtwassermenge und den erfassten Einzelmengen sind aufgrund Messtoleranzen technisch nicht zu vermeiden.

 
Hinweis

Messtoleranz von 20 % ist hinzunehmen

Sofern die Messtoleranzen alle Mieter gleichermaßen betreffen, sind sie in einem Umfang von ca. 20 % noch hinzunehmen und beeinträchtigen nicht die Ordnungsgemäßheit der Abrechnung.[4]

Nach Ablauf der Eichfrist können Ablesewerte der Wasserzähler weder der Betriebskostenabrechnung zugrunde gelegt noch zur Schätzung des Wasserverbrauchs herangezogen werden.[5]

[3] LG Rostock, Urteil v. 19.5.2017, 1 S 198/16, WuM 2017, 402.
[5] AG Neubrandenburg, Urteil v. 6.11.2009, 5 C 130/09, GE 2010, 849.

2.2 Die Kosten der Anmietung

Die Kosten der Anmietung oder anderer Arten der Gebrauchsüberlassung von Wasserzählern sowie die Kosten ihrer Verwendung einschließlich der Kosten der Eichung sowie der Kosten der Berechnung und Aufteilung.

 
Hinweis

Eichkosten

Die Umlagefähigkeit der Eichkosten für Kalt- und Warmwasserzähler entsprechend dem Eichgesetz bzw. der Eichordnung wurde mit Wirkung ab 1.1.2004 neu eingeführt.

Nicht umlagefähig sind Reparaturkosten. Kosten des Austauschs können dann angesetzt werden, wenn der Austausch als Ersatz für die Eichung erfolgt ist, nicht aber, wenn dies wegen eines Defekts erforderlich war.[1]

[1] AG Neuss, Urteil v. 1.6.1988, 30 C 518/87, DWW 1988, 284; AG Bremerhaven, Urteil v. 1.10.1986, 53 C 512/86, DWW 1987, 19.

2.3 Die Kosten des Betriebs der hauseigenen Wasserversorgungsanlage

Hierzu gehören z. B. die Wartungskosten eines hauseigenen Brunnens, einer Pumpanlage oder eines Wasserwerks sowie die Kosten von vorgeschriebenen Wasseruntersuchungen[1]; nicht aber Reparaturkosten der Wasserversorgungsanlage.

[1] AG Altena, Urteil v. 5.6.1981, WuM 1983, 2.

2.4 Die Kosten einer Aufbereitungsanlage einschließlich der Aufbereitungsstoffe

Aufbereitungsanlagen sind Anlagen zur Verbesserung der Wasserqualität, z. B. Filteranlagen und Entkalkungsgeräte. Ansatzfähig sind die Wartungskosten und die regelmäßig zu erneuernden Aufbereitungsstoffe. Dagegen sind die Kosten von Maßnahmen bzw. Dosiermitteln, die in erster Linie dem Korrosionsschutz der Wasserleitungen dienen, nicht ansatzfähig.[1]

 
Hinweis

Wasserkosten anderer Positionen

Wasserkosten, die bei anderen Positionen (z. B. bei der Gartenpflege oder den Einrichtungen für die Wäschepflege) anfallen und dort auch erfassbar sind (z. B. durch Zähler), sind unter diesen Positionen und nicht unter Nr. 2 anzusetzen.

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