Hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms, die Kosten der Überwachung, Pflege und Reinigung der Einrichtungen, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit sowie die Kosten der Wasserversorgung entsprechend Nr. 2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind (s.Abschn. 2).

Maschinelle Wascheinrichtungen oder Einrichtungen der Wäschepflege

Zu den maschinellen Wascheinrichtungen zählen Wasch- und Trockenmaschinen, Schleudern, Bügelautomaten und Ähnliches.

Mit Wirkung ab 1.1.2004 wurde der frühere Begriff der "maschinellen Wascheinrichtung" ersetzt durch die "Einrichtungen für die Wäschepflege". Damit wurde klargestellt, dass neben maschinellen Wascheinrichtungen (z. B. Waschmaschinen) auch Trockengeräte, z. B. Wäschetrockner, Wäscheschleudern oder Bügelmaschinen unter Nr. 16 zu subsumieren sind.

Stromkosten und Zählermiete

Die Betriebskosten umfassen die Stromkosten einschließlich der Zählermiete, die Wartungs- und Prüfungskosten sowie die Wasserkosten entsprechend Nr. 2. Diese sind grundsätzlich über einen separaten Verbrauchszähler zu ermitteln oder in hinreichender Weise festzustellen. Erfolgte keine Trennung von den übrigen Wasserkosten und sind diese daher bereits in Nr. 2 enthalten, ist ein Ansatz unter Nr. 16 nicht möglich.

Einnahmen aus Münzbetrieb

Einnahmen aus dem Münzbetrieb dürfen nur die laufenden Kosten für Wasser und Strom abdecken. Kosten für Anschaffung, Abschreibung und Kapitalverzinsung dürfen darin grundsätzlich nicht enthalten sein. Diese sind mit der Miete abgegolten, es sei denn, dass im Mietvertrag ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist.[1]

Werden die Betriebskosten auf alle Mieter umgelegt, müssen Einnahmen aus dem Münzbetrieb bei der Abrechnung gutgebracht werden.[2] Dabei ist es zulässig, dass die Einnahmen zu 70 % bei den Wasserkosten und zu 30 % bei den Allgemeinstromkosten gutgebracht werden.[3]

[1] AG Hamburg, Urteil v. 20.8.2003, 39 A C 56/03, WuM 2003, 565.
[2] AG Hamburg, Urteil v. 30.6.1993, 40 b C 2437/92, WuM 1993, 619.

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