Zu den Kosten des Betriebs der mit einem Breitbandkabelnetz verbundenen privaten Verteilanlage gehören die Kosten entsprechend Abschn. 15.1; ferner die laufenden monatlichen Grundgebühren für Breitbandkabelanschlüsse. Stromkosten können auch hier durch den Betrieb eines für einen einwandfreien Empfang notwendigen Verstärkers anfallen.

Nicht umlagefähig sind nach Ansicht des AG Freiburg die laufenden Kosten für einen Sperrfilter, der verhindert, dass der Mieter, der dem Kabelanschluss nicht zugestimmt hat, unberechtigterweise Programme aus dem Kabelnetz empfangen kann.[1] Allein ein Streit um die Höhe der vom Mieter anteilig zu leistenden Kabelgebühren berechtigt den Vermieter jedoch nicht zur (teilweisen) Herausfilterung des Programmangebots in der Mietwohnung.[2]

 
Hinweis

Anschlussgebühren

Von den umlagefähigen laufenden monatlichen Grundgebühren sind die nicht als Betriebskosten ansatzfähigen einmaligen Anschlussgebühren des Anwesens bzw. der Wohnung an das Breitbandkabel zu unterscheiden. Diese können im Rahmen einer Mieterhöhung wegen Modernisierung nach § 559 BGB angesetzt werden.

 
Achtung

Umstellung von Kabel auf Antenne

Ist die Umlage der Kosten für den Kabelanschluss vereinbart und stellt der Vermieter auf eine Gemeinschaftssatellitenantenne um, ergibt die Auslegung dieser mietvertraglichen Vereinbarung, dass der Vermieter künftig anstelle der Kabelkosten die Kosten für die Gemeinschaftsantenne umlegen darf.[3]

Der Mieter ist nicht berechtigt, die Zahlung der Kabelgebühren zu verweigern, weil er kein Interesse an einem Kabelanschluss hat. Hierzu bedarf es einer Änderung des Mietvertrags, die nur in beiderseitigem Einvernehmen erfolgen kann. Dies gilt auch im Fall eines Wechsels des Anbieters durch den Vermieter, selbst wenn dies mit Mehrkosten für den Mieter verbunden ist und der Mieter sein mangelndes Interesse an der Weiterversorgung mit Kabelfernsehen dem Vermieter vorher mitgeteilt hat.[4]

Leitungsgebundene Breitbandinfrastruktur

Mit der Novelle des Telekommunikationsgesetzes wurden in § 2 Nr. 15 BetrKV der Begriff "Breitbandkabelnetz" durch "Breitbandnetz" und der Begriff "Breitbandkabelanschlüsse" durch "Breitbandanschlüsse" ersetzt. Damit wurde klargestellt, dass die Kosten aller leitungsgebundenen Breitbandinfrastrukturen für die Grundversorgung mit Fernsehen und Hörfunk unter diese Betriebskostenart fallen.

Nach der alten Fassung war nur die Umlage der durch ein Breitbandkabelnetz entstehenden Kosten sowie der Kosten von Breitbandkabelanschlüssen möglich. Bei einem Wechsel, z. B. auf eine TV-Versorgung mittels einer Breitbandtelefonleitung, liefen Vermieter Gefahr, die anfallenden Betriebskosten nicht mehr auf die Mieter umlegen zu können.

 
Wichtig

Kostenumlage und Anbieterwechsel nun möglich

Mit der Neufassung wird die Umlagefähigkeit der Kosten für den Betrieb, die Wartung und die monatlichen Entgelte für die Grundversorgung mit Fernsehen und Hörfunk aller leitungsgebundenen Breitbandinfrastrukturen sichergestellt. Dies ermöglicht dem Vermieter die technologieunabhängige Umlage der Kosten und damit auch einen Anbieterwechsel.

Neue Rechtslage greift zum 1.7.2024: Aufgrund der Neufassung des Telekommunikationsgesetzes (TKG) können für Gemeinschaftsantennenanlagen und Breitbandnetze mit privater Verteilanlage, die bis zum 30.11.2021 errichtet wurden, Nutzungsentgelte und Gebühren ab 1.7.2024 nicht mehr als Betriebskosten auf die Mieter umgelegt werden. Die Kosten für Betriebsstrom und bei Gemeinschaftsantennenanlagen die Prüfkosten für die Betriebsbereitschaft und die Einstellung durch eine Fachkraft (Wartung) können aber weiterhin als Betriebskosten umgelegt werden.[5]

Dagegen können für Gemeinschaftsantennenanlagen und Breitbandnetze mit privater Verteilanlage, die erst nach dem 1.12.2021 errichtet wurden, überhaupt keine Kosten auf die Mieter umgelegt werden.[6]

Daher besteht für Vermieter ein gesetzliches Kündigungsrecht für bestehende Kabelversorgungsverträge zum 30.6.2024.[7]

Kosten des Betriebs einer gebäudeinternen Verteilanlage, die vollständig mittels Glasfaser mit einem öffentlichen Netz mit sehr hoher Kapazität i. S. v. § 3 Nr. 33 des Telekommunikationsgesetzes verbunden ist, wenn der Mieter seinen Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten über seinen Anschluss frei wählen kann. Hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms sowie ein Bereitstellungsentgelt gemäß § 72 Abs. 1 TKG. Dies sind die Kosten des erstmaligen Ausbaus der vollständig aus Glasfaserkomponenten bestehenden Gebäudeinfrastruktur.

Ab Inkrafttreten der Neufassung des TKG am 1.12.2021 können Vermieter ein Telekommunikationsunternehmen mit Errichtung und Betrieb einer gebäudeinternen Netzinfrastruktur, die vollständig aus Glasfaserkomponenten besteht, beauftragen. Dafür kann das Telekommunikationsunternehmen ein Glasfaserbereitstellungsentgelt verlangen. Dieses kann vom Vermieter befristet auf 5 Jahre als Betriebskosten auf die Mieter umgelegt werden; darf aber maximal 60 EUR brutto pro Jahr und Wohneinheit betragen....

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