Während der Hausverwalter aufgrund vertraglicher Verpflichtung die zur Bewirtschaftung des Anwesens notwendigen Verwaltungsleistungen ausführt (z. B. Einziehung der Miete, Abrechnung der Betriebskosten, Geschäftsverkehr mit Mietern und Behörden), erstreckt sich die Tätigkeit des Hauswarts auf Maßnahmen praktisch-technischer Art. Dementsprechend zählen folgende Tätigkeiten zu den Hausmeisterarbeiten[1]:

 
Praxis-Beispiel

Aufgaben des Hausmeisters

Maßnahmen zur Verkehrssicherung, u. a. Haus-, Treppen- und Straßenreinigung, Reinigung von Bürgersteigen, technischen Räumen, Lichtschächten, Außenanlagen; Bedienung, Überwachung und Pflege haustechnischer Anlagen, z. B. der Zentralheizung und des Aufzugs, Einweisung von Lieferanten, Wach- und Schließdienst; Schließen der nicht zu den Wohnungen gehörenden Fenster; Auswechseln defekter Glühlampen/Leuchtstoffröhren; Leerung der Mülltonnen und Papierkörbe; Durchführung kleinerer Reparaturen[2]; bei größeren Wohnanlagen auch Pförtner- und Notdiensttätigkeiten[3]; die Weiterleitung von Reparaturmeldungen der Mieter, die Benachrichtigung der zuständigen Stellen bei Störungen, die Annahme von Lieferungen, z. B. von Heizöl[4]; die Überprüfung der Heizung, der Beleuchtung, des Wasserfilters, die Durchführung des Winterdienstes sowie das Herausstellen und wieder Hereinstellen der Mülltonnen[5]; Überwachung der Brandschutzvorschriften; Beseitigung von Stolpergefahren[6], Frostschutz, Bedienung des Rückstauventils bei Kanalverstopfung[7], Bedienung der Wasserversorgungs- und Entwässerungsanlage, der Heizung, des Aufzugs, Reinigung von Treppenhaus, Keller, Dachboden, Hof, Zuweg, Straßenreinigung einschließlich Schneebeseitigung[8]; Gartenpflege einschließlich Rasenmähen, Zuschneiden von Gehölzen, Einweisung von beauftragten Fremdfirmen (für Hausreinigung, Gartenpflege, haustechnischen Kundendienst, Lieferanten), Wach- und Schließdienst für Haus- und Kellertüren, periodische Rundgänge zur Abwehr von Kellereinbrüchen[9].

[1] LG München I, Urteil v. 23.2.2000, 15 S 9348/99, WuM 2000, 258; AG Berlin, Urteil v. 22.6.2005, 209 C 75/05, GE 2005, 997.
[2] LG München I, a. a. O. unter Hinweis auf Schmid, Handbuch der Mietnebenkosten, 3. Aufl. 1997, Rn. 4132.
[4] LG Berlin, Urteil v. 24.4.2009, 63 S 286/08, GE 2009, 979.
[5] AG Brandenburg, Urteil v. 7.6.2010, 31 C 210/09, GE 2010, 915.
[6] Wall, in Eisenschmid/Rips/Wall, Betriebskostenkommentar, Rn. 3720.
[7] Wall, a. a. O.
[9] Kinne, GE 2010, 879.

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