Zu den Kosten der Schornsteinreinigung gehören die Kehrgebühren nach der maßgebenden Gebührenordnung, soweit sie nicht bereits als Kosten nach Nr. 4a (s. Abschn. 4) berücksichtigt sind. Durch Rechtsverordnung der Länder (Kehr- und Überprüfungsordnungen) ist geregelt, welche Schornsteine, Feuerstätten, Lüftungsanlagen etc. in welchen Zeitabständen gereinigt und geprüft werden müssen. Weiterhin ist durch Kehr- und Überprüfungsgebührenordnungen geregelt, welche Gebühren und Auslagen der Bezirksschornsteinfeger zu erheben hat.

 
Hinweis

Mieter muss zahlen

Die anteiligen Kosten des Kaminkehrers muss der Mieter auch dann zahlen, wenn seine Wohnung nicht an den Schornstein angeschlossen ist.[1]

Kehrgebühren dürfen nach Nr. 12 aber nur angesetzt werden, soweit sie nicht bereits bei den Kosten des Betriebs der Zentralheizungsanlage (Nr. 4a) berücksichtigt wurden. Dazu zählen nach der Neufassung auch die Kehrgebühren als Kosten der Abgasanlagen. Ebenso bestimmt die Neufassung des § 7 Abs. 2 HeizkostenV, dass diese Kehrgebühren zu den Heizkosten zählen.

Die Kehrgebühren sind somit grundsätzlich bereits unter Nr. 4a anzusetzen mit der Folge, dass eine Umlage zusammen mit den übrigen Heizkosten mindestens zu 50 % nach dem erfassten Wärmeverbrauch erfolgt und die Kehrgebühren daher nicht mehr in vollem Umfang nach den Wohnflächen umgelegt werden können.

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