Die Kosten des Betriebs der zentralen Brennstoffversorgungsanlage dürfen nur nach dem Brennstoffverbrauch umgelegt werden (§ 23 Abs. 2 NMV).

Die laufenden monatlichen Grundgebühren für Breitbandanschlüsse dürfen nur zu gleichen Teilen auf die Wohnungen umgelegt werden, die mit Zustimmung des Nutzungsberechtigten angeschlossen wurden (§ 24a Abs. 2 NMV).

Die Kosten der Einrichtungen für Wäschepflege dürfen nur auf die Benutzer der Einrichtungen umgelegt werden (§ 25 Abs. 2 NMV). Die Kosten der Müllbeseitigung sind gem. § 22a NMV nach einem Maßstab, der der unterschiedlichen Müllverursachung durch die Wohnparteien Rechnung trägt oder nach dem Verhältnis der Wohnflächen umzulegen.

Die Kosten der Wasserversorgung (§ 21 NMV) sind zwingend nach dem individuellen Verbrauch abzurechnen, wenn alle Wohnungen des Gebäudes mit Wasserzählern ausgerüstet sind. Eine Abrechnung nach den Wohnflächen ist nur zulässig, wenn nicht alle Wohnungen mit Wasserzählern ausgerüstet sind. Dies ist insbesondere für Bundesländer von Bedeutung, in denen die Landesbauordnungen den Einbau von Wasserzählern für jede Wohnung vorschreiben (z. B. Hamburg). Eine solche Verpflichtung kann jedoch nicht bundesgesetzlich, sondern nur durch die Länder geregelt werden.

Die Kosten der Entwässerung sind mit dem für die Kosten der Wasserversorgung anzuwendenden Maßstab, d. h. nach dem Frischwassermaßstab, umzulegen (§ 21 Abs. 3 Satz 2 NMV). Dies gilt auch dann, wenn die Wohnungen im Gebäude mit Wasseruhren des Wasserversorgungsunternehmens, dessen Kunden die einzelnen Mieter sind, ausgestattet sind.[1]

[1] AG Köln, Urteil v. 1.8.2007, 203 C 175/07, WuM 2008 S. 222.

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