1 Leitsatz
Das Recht des Mieters auf Einsicht in die Belege einer Betriebskostenabrechnung erstreckt sich auch auf die zugrunde liegenden Zahlungsbelege.
2 Normenkette
§ 295 Abs. 1, § 556 Abs. 1, 3 BGB
3 Das Problem
Einwendungen gegen die Betriebskostenabrechnung, z. B. dass bestimmte Positionen zu hoch angesetzt sind, muss der Mieter substantiiert vortragen und begründen. Dies setzt voraus, dass der Mieter die Belege der Betriebskostenabrechnung eingesehen hat.
4 Die Entscheidung
Zur Prüfung der Betriebskostenabrechnung des Vermieters ist der Mieter berechtigt, die der Abrechnung zugrunde liegenden Belege einzusehen. Zu diesen Belegen gehören nach einem neuen Urteil des BGH nicht nur die Rechnungsbelege, sondern auch die Zahlungsbelege. Ein besonderes Interesse muss der Mieter hierfür nicht geltend machen. Gewährt der Vermieter dem Mieter nur die Einsicht in die Rechnungsbelege, nicht aber auch in die Zahlungsbelege, kann der Mieter die Zahlung einer vom Vermieter geltend gemachten Nachforderung z. B. weil die geleisteten Vorauszahlungen nicht kostendeckend waren, zurückbehalten.
5 Entscheidung
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