Kurzbeschreibung

Der Vermieter hatte dem Mieter eine Betriebskostenabrechnung zugeschickt, die einen Nachzahlungsbetrag ausgewiesen hat. Der Mieter hat nicht bezahlt. Mit diesem Schreiben mahnt der Vermieter den Verzug an und setzt Frist zur Zahlung.

Vorbemerkung

Die Nachforderung aus einer Betriebskostenabrechnung wird nach Zugang der ordnungsgemäßen Betriebskostenabrechnung fällig. Für die Fälligkeit kommt es nicht darauf an, ob nach Erteilung der Abrechnung zunächst eine angemessene Frist zu ihrer Überprüfung durch den Mieter verstrichen ist. Nur wenn der Mieter sein Recht auf Belegeinsicht geltend macht, führt dies zu einer Einwendung gegen den Nachzahlungsanspruch.[1]

Wenn sich aus der Betriebskostenabrechnung ein Nachforderungsanspruch ergibt, ist es dennoch zweckmäßig dem Mieter einen Zahlungstermin zu nennen.

Betriebskostenabrechnung, Mahnung wegen Verzugs mit Nachzahlung

Herr / Frau / Eheleute

(Name und Anschrift des Mieters)

____________________, den ____________________

Mietverhältnis

Hier: Mahnung über nicht bezahlte Betriebskostennachforderung

Sehr geehrte/r ____________________,

mit Schreiben vom _______________ hatte ich Ihnen die Betriebskostenabrechnung vom _______________ über den Zeitraum vom _______________ bis _______________ übermittelt und Sie um den Ausgleich der sich aus der Abrechnung ergebenden Nachforderung in Höhe von _______________ EUR bis spätestens zum _______________ gebeten. Ohne ersichtlichen Grund haben Sie die geforderte Nachzahlung bis heute nicht geleistet. Dadurch verstoßen Sie in erheblichem Maß gegen Ihre mietvertraglich übernommenen Pflichten. Aus diesem Grund habe ich Sie hiermit zunächst zur Vermeidung anwaltlicher/gerichtlicher Inanspruchnahme aufzufordern, die geforderte Nachzahlung nun bis spätestens _______________ an mich zu leisten. Bitte überweisen Sie den Betrag fristgerecht auf mein nachstehend genanntes Konto:

____________________________________________________________

Abschließend weise ich Sie darauf hin, dass Sie weitere Konsequenzen für das bestehende Mietverhältnis, insbesondere dessen außerordentliche fristlose Kündigung, befürchten müssen, wenn Sie die Zahlung der geltend gemachten Betriebskostennachforderung auch weiterhin grundlos verweigern.

Mit freundlichem Gruß

Vermieter

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