Die Einsichtnahme hat grundsätzlich beim Vermieter bzw. dessen Beauftragten (Hausverwalter, Rechtsanwalt) zu erfolgen.[1]

Nur aus wichtigem Grund kann der Mieter ausnahmsweise die Vorlage an einem anderen Ort verlangen.[2]

 
Praxis-Beispiel

Wichtiger Grund

Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn die Einsichtnahme beim Vermieter dem Mieter nicht zumutbar ist, was im Einzelfall zu prüfen ist, und z. B. bei Krankheit des Mieters oder persönlicher Feindschaft der Parteien gegeben sein kann.[3]

Gleiches kann bei großer Entfernung gelten.[4] Insofern kann dem Mieter ein gewisser Fahraufwand zugemutet werden, z. B. in die Nachbargemeinde, wenn der Aufwand dem in einer Großstadt vergleichbar ist. Die Einsichtnahme in die Nebenkostenbelege am 16 km vom Wohnort entfernten Hauptsitz des Vermieters ist dem Mieter nicht zuzumuten, wenn der Vermieter unmittelbar bei dessen Wohnanlage ein Stadtteilbüro unterhält, in dem er regelmäßig Sprechstunden abhält und in das er die Belege ohne größeren Aufwand verbringen kann.[5]

Ist dem Mieter die Belegeinsicht wegen zu großer Entfernung des Vermietersitzes zum Mietort unzumutbar, muss der Vermieter die Einsicht am Mietort gewährleisten.[6]

 
Wichtig

Freie Wahl des Einsichtsortes

Die konkrete Örtlichkeit kann vom Vermieter frei bestimmt werden.

Der Mieter kann grundsätzlich auf die Einsichtnahme in die Originale bestehen und muss sich daher nicht auf die Übersendung von Fotokopien verweisen lassen.[7]

[3] So z. B. AG Bergisch Gladbach, Beschluss v. 7.11.2011, 68 C 230/07, ZMR 2012 S. 198, wonach es den Mietern unzumutbar ist, die Belege in der Wohnung des Vermieters einzusehen, wenn zwischen den Parteien, die im selben Haus wohnen, gleichzeitig zwei Rechtsstreitigkeiten geführt werden.
[5] AG Dortmund, Urteil v. 3.2.2015, 423 C 8722/14, WuM 2015 S. 236.
[6] Vgl. auch AG Dortmund, Urteil v. 12.10.2011, 411 C 3364/11, WuM 2011 S. 631, wonach der Mieter auf die Einsichtnahme in die Abrechnungsunterlagen im Büro des Vermieters nicht verwiesen werden kann, wenn er alt und sehbehindert ist, der ihn außergerichtlich vertretende Mieterverein unstreitig dazu nicht in der Lage ist und aus Kostengründen dem Mieter die Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der Wahrnehmung der Einsichtnahme nicht zumutbar ist.

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