Bei vermieteten Eigentumswohnungen gehört zu den Unterlagen, die der Mieter einsehen kann, auch die Jahresabrechnung des Verwalters für die vermietete Wohnung einschließlich der zugehörigen Anlagen, nicht aber die beim Verwalter befindlichen Rechnungen.[1] Das Recht auf Einsichtnahme besteht auch dann, wenn die Jahresabrechnung gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft bestandskräftig ist.[2]

 
Wichtig

Keine Einsicht in WE-Beschlüsse

Dagegen hat der Mieter einer Eigentumswohnung keinen Anspruch auf Einsichtnahme in die der Betriebskostenabrechnung zugrunde liegenden Beschlüsse der Wohnungseigentümergemeinschaft.[3]

Der Wohnungsmieter kann nach Auffassung des AG Coesfeld vom Vermieter die Überlassung einer Kopie der Gesamtaufstellung der erfassten Verbrauchseinheiten aller Heizkörper im Anwesen verlangen und hat bis dahin ein Zurückbehaltungsrecht bezüglich der Zahlung von Heizkostennachforderungen.[4]

Ferner kann der Mieter Einsicht nicht nur in die Rechnungs-, sondern auch in die Zahlungsbelege verlangen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Vermieter nach dem Leistungs- oder Abflussprinzip abrechnet. Ein besonderes Interesse muss der Mieter hierfür nicht geltend machen.[5]

[1] LG Mannheim, WuM 1996 S. 630.
[2] LG Frankfurt/M., WuM 1997 S. 52.
[4] AG Coesfeld, Urteil v. 21.8.2009, 6 C 93/09, WuM 2009 S. 586.

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