Die Kosten der Ungezieferbekämpfung sind nur umlagefähig, wenn sie regelmäßig , d.h. laufend, entstehen. Für den erforderlichen jährlichen Turnus ist der Vermieter darlegungspflichtig.[1] Außerdem muss die Schädlingsbekämpfung im Bereich der Gemeinschaftsflächen vorgenommen werden, wozu der Zugangsbereich, der Flur, die Treppe, der Keller, der Bodenraum oder die Waschküche zählen. So können z.B. die Kosten für die Entfernung eines Bienenstocks im Dachstuhl oder eines Wespennestes am Hauseingang nicht umgelegt werden.[2]

Zu den umlagefähigen Kosten gehören z. B. Material- und Personalkosten zur Rattenbekämpfung.[3]

Die Kosten für die Bekämpfung von im Haus vorhandenem Ungeziefer sind allein vom Vermieter zu tragen, da es sich insoweit um Instandhaltungs- bzw. Mangelbeseitigungsmaßnahmen handelt[4] und sofern kein Mieter für den Ungezieferbefall verantwortlich ist.[5]

 
Achtung

Vorsicht: Mindermeinung!

Alleine das AG Offenbach[6] vertritt die Auffassung, dass die Kosten einer einzelnen Schädlingsbekämpfung umlagefähig sind, denn der Vermieter könne nicht gezwungen werden, regelmäßig vorbeugende Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen durchzuführen, nur um dadurch umlagefähige Kosten zu erhalten.

 

Schädlingsbefall in nur einer Wohnung – muss der Mieter der befallenen Wohnung zahlen?

Grundsätzlich hat ein Mieter die Kosten einer Ungezieferbekämpfung zu bezahlen, wenn der Vermieter darlegen und beweisen kann, dass der Mieter allein den Ungezieferbefall verursacht hat – am Ende urteilen die Gerichte jedoch regelmäßig mieterfreundlich.

Keine Kostentragungspflicht des Mieters:

Beweist der Vermieter, dass sich die Wohnung des in Anspruch genommenen Mieters in einem unsauberen Zustand befunden hat, steht zwar fest, dass für das Ungeziefer der ideale Lebensraum geschaffen wurde, es steht aber nicht fest, dass der Ungezieferbefall deshalb eingetreten ist, denn nicht jede verschmutzte Wohnung ist von Schaben befallen.[7]

Erwiesenermaßen ist die Schabenplage von in einer Wohnung gelagerten Lebensmitteln ausgegangen. Das Gericht urteilte, dass Mieter nicht verpflichtet sind, Lebensmittel luftdicht zu verpacken. Nach Ansicht des Gerichts hat die Mieterin die Kosten des Kammerjägers auch nicht deshalb zu bezahlen, weil sie es unterlassen hat, den Schabenbefall zu melden, denn es ist nicht erwiesen, dass die rechtzeitige Meldung des Mieters die Ausbreitung der Schaben verhindert hätte.[8]

Kostentragungspflicht des Mieters

Kann der Vermieter mittels eines Gutachtens nachweisen, dass der Ungezieferbefall einer Wohnung mit einem Vorratsschädling keine bauseitige Ursache hat, müssen die Mieter nachweisen, dass sie den Befall nicht zu vertreten haben. Gelingt ihnen dieser Nachweis nicht, müssen sie die Kosten der Schädlingsbekämpfung tragen.[9]

[1] KG Berlin, Urteil v. 8.4.2002, 8 U 8/01, GE 2002 S. 801; AG Hamburg, Urteil v. 30.6.1993, 40 b C 2437/92, WuM 1993 S. 619.
[2] AG Freiburg, Urteil v. 9.6.1993, 5 C 1738/93, WuM 1997 S. 471.
[3] AG Hamburg v. 14.4.1999, 40A C 715/98, WM 1999 S. 485; LG Berlin v. 15.2.2002, 64 S 289/01, GE 2002 S. 595.
[4] AG Hamburg, Urteil v. 15.8.2001, 45 C 35/01.
[5] LG München I, 20 S 19147/00, WuM 2001 S. 245.
[8] AG Frankfurt/M., Urteil v. 9.7.2014, 33 C 1169/14.

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