§ 2 Nr. 6 BetrKV
Zitat
die Kosten verbundener Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen
a)
bei zentralen Heizungsanlagen entsprechend Nummer 4 Buchstabe a und entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind,
oder
b)
bei der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme entsprechend Nummer 4 Buchstabe c und entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind,
oder
c)
bei verbundenen Etagenheizungen und Warmwasserversorgungsanlagen entsprechend Nummer 4 Buchstabe d und entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind;
Eine "verbundene Anlage" liegt vor, wenn die Versorgung mit Heizwärme und die Versorgung mit Warmwasser durch dieselbe Anlage erfolgt. Es gilt § 9 HeizkostenV: Die einheitlich entstandenen Kosten des Betriebs sind aufzuteilen. "Die Anteile an den einheitlich entstandenen Kosten sind nach den Anteilen am Energieverbrauch (Brennstoff- oder Wärmeverbrauch) zu bestimmen. Der auf die Warmwassererzeugung entfallende Brennstoffverbrauch ist nach der Berechnungsformel des § 9 Abs. 2 HeizkostenV zu ermitteln oder nach den anerkannten Regeln der Technik zu errechnen, wenn der Warmwasserverbrauch gemessen werden kann. Ist eine Messung nicht möglich, so ist für die Warmwassererzeugung ein Brennstoff-Verbrauchsanteil von 18 % zugrunde zu legen."[1]
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