§ 2 Nr. 5a BetrKV

Zitat

die Kosten

des Betriebs der zentralen Warmwasserversorgungsanlage,

hierzu gehören die Kosten der Wasserversorgung entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind, und die Kosten der Wassererwärmung entsprechend Nummer 4 Buchstabe a;

Die Kosten der zentralen Warmwasserversorgung können auf die Mieter umgelegt werden, wozu die Kosten der Wasserversorgung und die Kosten der Wassererwärmung gehören.

Das Frischwasser kann entweder mit den Kosten der Wasserversorgung oder mit den Heizkosten abgerechnet werden. Wird das Frischwasser über die Wasserversorgung abgerechnet, kann der Vermieter den Umlagemaßstab frei wählen (z. B. nach Köpfen). Wird das Wasser mit den Heizkosten abgerechnet, ist die Heizkostenverordnung zugrunde zu legen. Wird das für die Erzeugung des Warmwassers benötigte Frischwasser über Wasserzähler erfasst, sind diese Kosten gemäß der Heizkostenverordnung verbrauchsabhängig umzulegen.

§ 2 Nr. 5 BetrKV verweist im Hinblick auf die Kaltwasserversorgung auf § 2 Nr. 2 BetrKV, sodass hier dieselben Kosten umlagefähig sind wie oben unter Ziff. 2.2 dargestellt.

Unter den Kosten der Wassererwärmung sind die hierauf entfallenden anteiligen Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage zu verstehen.[1] Diese sind nach der Heizkostenverordnung abzurechnen.

[1] Blank, WohnungsWirtschafts Office Professional, HI639531.

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