§ 2 Nr. 4b BetrKV

Zitat

die Kosten

des Betriebs der zentralen Brennstoffversorgungsanlage,

hierzu gehören die Kosten der verbrauchten Brennstoffe und ihrer Lieferung, die Kosten des Betriebsstroms und die Kosten der Überwachung sowie die Kosten der Reinigung der Anlage und des Betriebsraums;

Bei einer zentralen Brennstoffversorgungsanlage erfolgt die Wärmeversorgung der einzelnen Wohnungen nicht durch eine Zentralheizung, sondern durch Einzelöfen, indem diese über Pumpen von einem zentralen Tank mit Brennstoff versorgt werden. Wie § 2 Nr. 4 BetrKV klarstellt, sind die Brennstoffkosten, die Stromkosten für die Pumpen, die Überwachungs- und die Reinigungskosten umlagefähig.

Nicht auf den Mieter umlegbar sind[1]:

  • Kosten der im Abstand mehrerer Jahre anfallenden Reinigung des Heizöltanks, da sie als Betriebskosten nicht laufend entstehen und als Wartungskosten wegen überwiegender Instandhaltungszwecke nicht zu betrachten sind[2];
  • bei der Anlieferung bezahlte Trinkgelder[3];
  • Kosten für Entgegennahme/Überwachen der Öllieferung vor Ort und das Freihalten eines Parkplatzes für die Lieferfahrzeuge[4];
  • Finanzierungskosten, die dem Vermieter für den Einkauf größerer Mengen von Brennstoffen entstehen.
[1] Vgl. auch Kinne/Schach/Bieber, Miet- und Mietprozessrecht, 7. Aufl., § 556 Rn. 143 ff.
[2] AG Karlsruhe, Urteil v. 29.11.1991, 7 C 477/91.

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