Zu den Heizkosten gehören auch die Kosten der Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage.

Ein sachkundiger Vermieter kann hier auch eigene Sach- und Arbeitsleistungen mit dem Betrag ansetzen, der für eine gleichwertige Leistung eines Dritten, insbesondere eines Unternehmers angesetzt werden könnte; die Umsatzsteuer darf in diesem Fall aber nicht angesetzt werden.[1]

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