Umlegbar sind nur diejenigen Kosten für Gas, Heizöl, Holzpellets, Kohle etc., die in der Abrechnungsperiode tatsächlich geliefert und verbraucht wurden (Leistungsprinzip):

 

Ölbefeuerte Heizungsanlage: "First in – first out"

Bei einer Heizungsanlage, die mit Heizöl befeuert wird, sind die Anfangs- und Endbestände des Brennstoffs zu Beginn und Ende der Abrechnungszeiträume festzustellen.[1] In der Abrechnung müssen aber der Anfangs- und Endbestand sowie die unterjährigen Zukäufe nicht angegeben werden, denn die Angabe der verbrauchten Menge und der dafür aufgewendeten Kosten reicht für die formelle Wirksamkeit aus.[2]

Da in einem Öltank mehrere Heizöllieferungen vermischt werden, von denen am Ende des Abrechnungszeitraums Reste im Tank verbleiben, ist von dem Grundsatz "first in - first out" auszugehen, wonach das Heizöl der ältesten Lieferung zuerst verbraucht wurde.[3]

 

Preisgünstigster Lieferant

Der Zeitpunkt der Brennstofflieferung und die Auswahl des Lieferanten ist Sache des Vermieters. Er ist nicht verpflichtet, den preisgünstigsten Lieferanten auszuwählen und zu beauftragen.[4] Allerdings dürfen die üblichen Kosten nicht um mehr als 20 % überschritten werden.[5]

Nicht auf den Mieter umlegbar sind[6]:

  • bei der Anlieferung bezahlte Trinkgelder[7];
  • Kosten für Entgegennahme/Überwachen der Öllieferung vor Ort und das Freihalten eines Parkplatzes für die Lieferfahrzeuge[8];
  • Finanzierungskosten, die dem Vermieter für den Einkauf größerer Mengen von Brennstoffen entstehen.
 

Trockenheizen eines Neubaus

Kosten für das Trockenheizen eines Neubaus können nicht als Betriebskosten angesetzt werden, da es sich nicht um Kosten für die Wärmeerzeugung handelt und die Kosten darüber hinaus nicht laufend, sondern einmalig entstehen.[9]

[2] BGH, Urteil v. 25.11.2009, VIII ZR 322/08, GE 2010 S. 477; Kinne/Schach/Bieber, Miet- und Mietprozessrecht, 7. Aufl., § 556 Rn. 121.
[3] LG Hamburg, Urteil v. 20.11.2008, 307 S 87/08, ZMR 2009 S. 530.
[4] AG Frankfurt/M., Urteil v. 20.2.1981, 33 C 12707/80, ZMR 1983 S. 199.
[5] AG Berlin, Urteil v. 27.5.1998, 2 C 516/97, GE 1998 S. 1465.
[6] Vgl. Kinne/Schach/Bieber, Miet- und Mietprozessrecht, 7. Aufl., § 556 Rn. 124 ff.
[9] LG Berlin, Urteil v. 24.7.1998, 64 S 171/97.

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