§ 2 Nr. 15 BetrKV

Zitat

a)

des Betriebs der Gemeinschafts-Antennenanlage,

hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms und die Kosten der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft einschließlich der Einstellung durch eine Fachkraft oder das Nutzungsentgelt für eine nicht zu dem Gebäude gehörende Antennenanlage sowie die Gebühren, die nach dem Urheberrechtsgesetz für die Kabelweitersendung entstehen;

oder

b)

des Betriebs der mit einem Breitbandnetz verbundenen privaten Verteilanlage; hierzu gehören die Kosten entsprechend Buchstabe a, ferner die laufenden monatlichen Grundgebühren für Breitbandanschlüsse;

Gemeinschaftsantennenanlage

Diese besteht aus der entsprechenden Antennenanlage, einem oder mehreren Antennenverstärkern und einem Verteilernetz mit Anschlussdosen und versorgt Hörfunk- und Fernsehteilnehmer von einer Empfangsstelle aus.

Umlagefähig sind

  • die Kosten des Betriebsstroms dieser Anlage, die nicht zu den allgemeinen Stromkosten des § 2 Nr. 11 BetrKV gehören. Unschädlich ist die Geltendmachung des Betriebsstroms für die Antennenanlage nach § 2 Nr. 11 BetrKV dann, wenn diese von allen Mietern des Anwesens zu tragen sind und der Verteilerschlüssel gleich ist.[1] Andernfalls müssen die Stromkosten separat berechnet werden;
  • die Wartungskosten, die eine regelmäßige Prüfung und Justierung der Anlage umfassen. Die Behebung von Störfällen und Reparaturen gehören zur Instandhaltung und sind nicht umlagefähig.

Änderung der Versorgung

  • Beseitigt der Vermieter die bisherige Gemeinschaftsantenne und wird die Mietwohnungen stattdessen an das Breitbandkabelnetz angeschlossen, hat der Mieter im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung auch die Kosten des Breitbandkabelnetzes zu tragen.[2] Der Vermieter darf in diesem Fall die Kosten für den Kabelempfang nach der Anzahl der Mietobjekte verteilen, weil der Nutzen für jede Wohnung unabhängig von der Fläche gleich ist.[3]
  • Beseitigt der Vermieter die Gemeinschaftsantenne und montiert stattdessen eine Gemeinschafts-Satellitenanlage, kann er diese nicht pauschal (mit z. B. 10 EUR monatlich) auf die Mieter umlegen, damit sich auf diese Weise seine Anschaffungskosten amortisieren.[4] Der Vermieter kann nur solche Betriebskosten auf den Mieter umlegen, die ihm nachweislich entstehen. Wird die Anlage aber geleast, können die Leasingkosten umgelegt werden.

Breitbandkabelfernsehen

Umlagefähig sind die monatlichen Gebühren und Kosten, die der Vermieter an den Kabelnetzbetreiber entrichtet.

[1] Herlitz/Viehrig, Die Betriebskosten in der Wohnungswirtschaft, S. 91.
[3] BGH, a. a. O.
[4] AG Saarbrücken, Urteil v. 1.3.2013, 37 C 378/12.

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