Nach § 26 Abs. 8 BDSG sind Beschäftigte

  1. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, einschließlich der Leiharbeitnehmer,
  2. Auszubildende,
  3. Praktikanten,
  4. Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (Rehabilitanden),
  5. Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind (Scheinselbstständige),
  6. Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis,
  7. Personen, deren Beschäftigungsverhältnis beendet ist.

Zulässige Datenerhebungen

Nach § 26 Abs. 1 BDSG darf der Arbeitgeber Daten über die Person des Beschäftigten für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses verarbeiten, wenn dies für die Entscheidung über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder nach Begründung des Beschäftigungsverhältnisses für dessen Durchführung oder Beendigung oder zur Ausübung oder Erfüllung der sich aus einem Gesetz oder einem Tarifvertrag, einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung (Kollektivvereinbarung) ergebenden Rechte und Pflichten der Interessenvertretung der Beschäftigten erforderlich ist. Damit darf der Arbeitgeber Daten zu den Fähigkeiten, Fertigkeiten und zum Verhalten erheben, verarbeiten und nutzen, soweit dies zur Begründung, Durchführung oder Beendigung eines Arbeitsverhältnisses erforderlich ist. Die Datenerhebung muss aber immer im Zusammenhang mit der Anbahnung bzw. Durchführung eines Arbeitsverhältnisses stehen.

Besondere Kategorien personenbezogener Daten

Vor, während und auch nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses werden Daten erhoben, verarbeitet und gespeichert. Zu diesen personenbezogenen Daten gehören auch Krankmeldungen oder die für die Lohnabrechnung erforderlichen Daten zur Konfessionszugehörigkeit. Hierbei handelt es sich nach Art. 9 Abs. 1 DSGVO um besondere Kategorien personenbezogener Daten, die einem besonderen Schutz unterliegen. Daher ist ein rechtssicherer Umgang mit diesen Daten innerhalb der Wohnungsunternehmen von großer Bedeutung. Die datenschutzrechtlichen Vorgaben sind auch dann zu beachten, wenn personenbezogene Daten von Beschäftigten verarbeitet werden, ohne dass sie in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen (§ 26 Abs. 7 BDSG).

Exkurs: Beteiligung des Betriebsrats

Nach § 99 BetrVG ist der Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung, Versetzung sowie vor arbeitgeberseitigen Kündigungen zu unterrichten (personelle Einzelmaßnahmen). Dazu sind ihm die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben.

Missbilligt der Arbeitgeber das Verhalten eines Beschäftigten, kann er eine Abmahnung aussprechen. Abmahnungen sind die Vorstufe zur verhaltens- oder leistungsbedingten Kündigung. Der Betriebsrat hat keine Beteiligungsrechte beim Ausspruch einer Abmahnung.[1] Allerdings kann sich der abgemahnte Arbeitnehmer beim Betriebsrat beschweren (§§ 84, 85 BetrVG).

Die Mitglieder des Betriebsrats sind verpflichtet, über die ihnen im Rahmen der Unterrichtung bekannt gewordenen personenbezogenen Daten Stillschweigen zu bewahren (§ 99 Abs. 1 Satz 3 BetrVG).

Die Unterrichtung des Betriebsrats erfolgt auf gesetzlicher Grundlage und ist damit datenschutzrechtlich unproblematisch. Außerdem ergibt sich aus § 26 Abs. 1 BDSG eine ausdrückliche Ermächtigung zur Weitergabe dieser Daten an den Betriebsrat.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt VerwalterPraxis. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge