Der Anspruch auf Geldersatz setzt nicht voraus, dass der Vermieter dem Mieter zuvor Gelegenheit zur Schadensbeseitigung gegeben hat; § 326 BGB gilt nicht. Hat der Vermieter den Mieter aber zunächst zur Schadensbeseitigung aufgefordert, so setzt der Übergang vom Wiederherstellungsanspruch zum Schadensersatzanspruch voraus, dass der Vermieter zur Herstellung eine angemessene Frist mit der Erklärung bestimmt, dass er die Herstellung nach Ablauf der Frist ablehne.[1]

 
Hinweis

Frist entfällt

Die Fristsetzung kann entfallen, wenn der Mieter zu erkennen gegeben hat, dass er der Aufforderung zur Wiederherstellung nicht Folge leisten kann oder will.

Verlangt der Vermieter Schadensersatz in Geld, ist er bei fortdauerndem Mietverhältnis auch verpflichtet, den Schaden zu beseitigen.[2]

Ist das Mietverhältnis beendet, so kann der Schadensersatzanspruch auch auf der Grundlage von Kostenvoranschlägen berechnet werden. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, den Schaden zu beseitigen[3]; vielmehr bleibt es ihm überlassen, ob er die Räume herrichten lässt oder ob er sie in beschädigtem Zustand weitervermietet.

 

Checkliste Technische Bestandsaufnahme

 
Zustimmung des Eigentümers eingeholt
Beteiligte festgelegt
Eigentümer
Handwerker
Mieter
Hausmeister
Termin festgelegt
Termin allen Beteiligten bestätigt:

schriftlich

telefonisch
Begehungsplan vorbereitet
Begehungsprotokoll erstellt
Protokoll geprüft
Protokoll an die Beteiligten versandt
Instandsetzungsplan erstellt
Instandsetzungsplan an den Eigentümer übergeben
weiter mit Checkliste "Fristenplan Instandsetzung"
 

Checkliste Fristenplan Instandsetzung

 
Fristenplan für die Instandsetzungsmaßnahmen vorbereitet
Fristenplan mit technischem Fachpersonal abgesprochen
Fristenplan mit dem Eigentümer erörtert
Instandsetzungsmaßnahmen mit dem Eigentümer vereinbart
Termine für Instandsetzungsmaßnahmen auf Wiedervorlage
Termine dem Eigentümer schriftlich bestätigt
Termine für die Bereitstellung der Geldmittel schriftlich bestätigt
Weitergeleitet an Checkliste "Auftragserteilung"
Auftrag 1:
Auftrag 2:
Auftrag 3:
Auftrag 4:
[3] BGHZ 61 S. 58.

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