Bei einer Substanzbeschädigung gelten folgende Grundsätze:
Der Mieter haftet für solche Beschädigungen, die er schuldhaft verursacht hat. Dabei hat der Mieter Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten.[1]
Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.[2] Maßgeblich ist, ob der Mieter im Umgang mit der Mietsache diejenige Sorgfalt beachtet hat, die von Mietern im Allgemeinen beachtet werden muss; es kommt nicht darauf an, ob den Mieter ein persönlicher Schuldvorwurf trifft.
Wird die Wohnung durch Hausstandsangehörige schuldhaft beschädigt, so haftet der Mieter auch dann, wenn ihn selbst kein Verschulden trifft.[3] Dieselbe Haftung trifft den Mieter von Geschäftsräumen, wenn dessen Angestellte die Räume beschädigen.
Für das Verhalten seiner Besucher haftet der Mieter nicht (str.); er ist allerdings nach § 536c BGB zur Anzeige verpflichtet, wenn das Mietobjekt durch einen Besucher beschädigt wird; wird diese Verpflichtung verletzt, so kann der Vermieter aus diesem Grund Schadensersatzansprüche geltend machen.
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