Überwiegt gewerbliche Nutzung, so muss der Vermieter vor Erteilung der Zustimmung bedenken, dass die Umwandlung von Wohnraum in Geschäftsraum in manchen Gemeinden von einer behördlichen Zweckentfremdungsgenehmigung abhängt. Im Übrigen gilt aber auch hier, dass es dem Vermieter freisteht, ob er die Erteilung der Genehmigung von einer Änderung der Vertragsbedingungen abhängig machen will.

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