Die Frage, ob der Mieter in einer gemieteten Wohnung seinen Beruf ausüben oder einer gewerblichen Tätigkeit nachgehen kann, wird vom Gesetz nicht geregelt. Fehlen besondere vertragliche Vereinbarungen, so ist davon auszugehen, dass der Mieter in seiner Wohnung diejenigen Tätigkeiten ausüben darf, die üblicherweise in Wohnungen ausgeübt werden. Das ist zunächst das Wohnen und keine gewerbliche Tätigkeit. Entscheidend ist, dass das Vertragsverhältnis der Wohnraumnutzung nicht geändert wird. Grundsätzlich zulässig sind daher

  • Büroarbeiten,
  • die Tätigkeit der Journalisten, Schriftsteller,
  • die häusliche Schreibarbeit von Rechtsanwälten, Lehrern, Beamten oder Kaufleuten (berufliche Nutzung),
  • Heimarbeitsplatz mit Computernutzung,
  • künstlerische Tätigkeit wie Malen, Musizieren.
 
Hinweis

Keine schrankenlose Zulässigkeit

Das wird gerade beim Musizieren deutlich: Ein Musiker darf üben/spielen, aber zeitlich nur so, dass die Rechte anderer Mitbewohner nicht über Gebühr eingeschränkt werden.

Wenn es sich um Wohnungseigentum handelt, ist es am besten, Sie haben eine klare Regelung in der Gemeinschaftsordnung, die in den Mietvertrag mit übernommen wird oder Sie regeln das klar und eindeutig im Mietvertrag (ggf. in einer einbezogenen Hausordnung).

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