Begriff

Durch Zeitablauf, Kündigung oder Mietaufhebungsvertrag können Mietverhältnisse beendet werden.

Die bedeutsamsten Fälle der Beendigung eines Mietverhältnisses sind Zeitablauf (§ 575 Abs. 1 BGB; vgl. "Zeitmietvertrag"), Kündigung (§§ 573ff. BGB; vgl. "Kündigung") und Mietaufhebungsvertrag.

Weiterhin kann ein Mietverhältnis beendet werden durch Eintritt einer auflösenden Bedingung (§ 158 Abs. 2 BGB; nicht aber bei Wohnraum, vgl. § 572 Abs. 2 BGB), Rücktritt (nicht aber bei Wohnraum, vgl. § 572 Abs. 1 BGB), nicht zu vertretende Unmöglichkeit der Gebrauchsgewährung, Anfechtung (§ 142 BGB) und durch Verwaltungsakt (§§ 182, 61, 86 BauGB).

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