(1) 1Der Wohnberechtigungsschein wird in entsprechender Anwendung der Art. 4 bis 7 sowie des Art. 14 Abs. 2 und 3 BayWoFG erteilt. 2Die Einkommensgrenze beträgt

1. für einen Einpersonenhaushalt 14 000 EUR,
2. für einen Zweipersonenhaushalt 22 000 EUR,

 

zuzüglich für jede weitere zum Haushalt rechnende Person 4 000 EUR;

maßgeblich ist das Gesamteinkommen. 3Die Einkommensgrenze nach Satz 2 erhöht sich für jedes zum Haushalt gehörende Kind im Sinn des § 32 Abs. 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes um weitere 1000 EUR. 4Gleiches gilt, wenn die Geburt eines Kindes oder mehrerer Kinder auf Grund einer bestehenden Schwangerschaft zu erwarten ist.

 

(2) 1Für Gebiete mit erhöhtem Wohnungsbedarf (Art. 5) kann die zuständige Stelle abweichend von Abs. 1 durch Rechtsverordnung eine höhere Einkommensgrenze bestimmen, wenn auf Grund der örtlichen und regionalen wohnungswirtschaftlichen Verhältnisse durch sonstige belegungsrechtliche Maßnahmen

 

1.

Haushalte mit Schwierigkeiten bei der Wohnraumversorgung nicht hinreichend berücksichtigt oder

 

2.

sozial stabile Bewohnerstrukturen nicht geschaffen oder erhalten

werden können. 2Die Höchstbeträge nach Art. 11 Abs. 1 BayWoFG dürfen nicht überschritten werden. 3Die Geltungsdauer der Rechtsverordnung ist auf höchstens fünf Jahre zu befristen; die Rechtsverordnung ist aufzuheben, soweit die Gebietseigenschaft nach Art. 5 nicht mehr besteht.

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