[1]

§ 63b Genehmigungsverfahren für die Beseitigung von Gebäuden mit Wohnraum

1Bei der Beseitigung von Gebäuden mit Wohnraum werden geprüft

 

1.

die Einhaltung der Vorschriften über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum und

 

2.

die Einhaltung anderer öffentlich-rechtlicher Anforderungen, soweit wegen der Genehmigung eine Entscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entfällt oder ersetzt wird.

2Ist die Beseitigung von Gebäuden mit Wohnraum nur bei Schaffung von Ersatzwohnraum zulässig, ist die Genehmigung erst zu erteilen, wenn eine Baugenehmigung für das Gebäude mit Ersatzwohnraum vorliegt. 3Es gelten die §§ 61 Absatz 3 Satz 4 und 5; 68; 69 Absatz 1 bis 3; 71 bis 73 entsprechend.

[1] § 63b aufgehoben durch Sechstes Gesetz zur Änderung der Bauordnung für Berlin. Anzuwenden bis 29.12.2023.

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