(1) Der Brandschutznachweis muss erstellt sein von Personen, die
1. |
für das Bauvorhaben bauvorlageberechtigt sind, |
2. |
zur Bescheinigung von Brandschutznachweisen befugt sind oder |
(2) 1Der Brandschutznachweis muss durch einen Prüfsachverständigen für Brandschutz bescheinigt sein oder wird bauaufsichtlich geprüft bei
1. |
Sonderbauten, |
2. |
Mittel- und Großgaragen im Sinn der Rechtsverordnung[1] [Bis 31.01.2021: Verordnung] nach Art. 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, |
3. |
Gebäuden der Gebäudeklasse 5. |
2Im Übrigen wird der Brandschutznachweis nicht geprüft.
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