(1) Der Brandschutznachweis muss erstellt sein von Personen, die

 

1.

für das Bauvorhaben bauvorlageberechtigt sind,

 

2.

zur Bescheinigung von Brandschutznachweisen befugt sind oder

 

3.

nach Abschluss der Ausbildung mindestens zwei Jahre auf dem Gebiet der brandschutztechnischen Planung und Ausführung von Gebäuden oder deren Prüfung praktisch tätig gewesen sind und die erforderlichen Kenntnisse des Brandschutzes nachgewiesen haben

 

a)

als Angehöriger eines Studiengangs der Fachrichtung Architektur, Hochbau (Art. 49 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG), Bauingenieurwesen oder eines Studiengangs mit Schwerpunkt Brandschutz, der ein Studium an einer deutschen Hochschule oder ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule abgeschlossen hat, oder

 

b)

als Absolvent einer Ausbildung für Ämter mit Einstieg in der dritten und vierten Qualifikationsebene in der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, Schwerpunkt feuerwehrtechnischer Dienst.

 

(2) 1Der Brandschutznachweis muss durch einen Prüfsachverständigen für Brandschutz bescheinigt sein oder wird bauaufsichtlich geprüft bei

 

1.

Sonderbauten,

 

2.

Mittel- und Großgaragen im Sinn der Rechtsverordnung[1] [Bis 31.01.2021: Verordnung] nach Art. 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3,

 

3.

Gebäuden der Gebäudeklasse 5.

2Im Übrigen wird der Brandschutznachweis nicht geprüft.

[1] Geändert durch Gesetz zur Vereinfachung baurechtlicher Regelungen und zur Beschleunigung sowie Förderung des Wohnungsbaus. Anzuwenden ab 01.02.2021.

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