Eine Reihe von Deckungsausschlüssen begrenzen die Leistungspflicht des Versicherers, die in Verbindung mit dem Deckungszeitraum zu sehen sind. Dazu gehören nach § 5 BGV:

  • Mängel aus dem Versagen von Steuerungs-, Sicherungs- und Meldeanlagen;
  • Mängel an der Bauleistung durch Baustoffe oder Bauteile, deren Verwendung oder Wirkung im Hinblick auf den konkreten Verwendungszweck nicht den anerkannten Regeln der Technik entsprachen, die durch eine zuständige Prüfstelle beanstandet oder vorschriftswidrig noch nicht geprüft worden sind bzw. für die ein Brauchbarkeitsnachweis nicht erbracht worden ist;
  • Mängel aus der Verwirklichung des Baugrundrisikos;
  • Ansprüche aus Mängeln, die nicht an dem Bauvorhaben, sondern am sonstigen Vermögen des Erwerbers entstehen;
  • Ansprüche, die aus dem Vertragsrücktritt des Erwerbers entstehen;
  • Ansprüche aus selbstständigen Garantiezusagen;
  • Ansprüche aus Mängeln der Raumakustik;
  • Ansprüche aus Wartungsverträgen;
  • Ansprüche wegen Mängeln an Bepflanzungen und Aussaat;
  • Ansprüche, die daraus hergeleitet werden, dass gelieferte Sachen oder Arbeiten mit einem Rechtsmangel behaftet sind, z.B. aus der Verletzung von Patenten, gewerblichen Schutzrechten, Urheberrechten, Persönlichkeitsrechten, Verstößen in Wettbewerb und Werbung.

Kein Versicherungsschutz bei vorschrifts- und pflichtwidrigem Verhalten und Vorsatz

Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben auch Schäden, die vorsätzlich herbeigeführt wurden und Mängelansprüche wegen Schadensverursachung durch ein bewusst gesetz-, vorschrifts- oder sonst pflichtwidriges Verhalten des Versicherten.

Auch Mängelansprüche, die darauf zurückzuführen sind, dass der Versicherungsnehmer besonders gefahrdrohende Umstände, deren Beseitigung der Versicherer billiger Weise verlangen konnte und verlangt hätte, nicht innerhalb einer angemessenen Frist beseitigte.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt VerwalterPraxis. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge