Im Schlichtungsverfahren kann man sich selbst vertreten. Es ist also kein Rechtsanwalt zur Vertretung hinzuzuziehen.

Das Gesetz regelt aber, dass sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt oder eine andere Person, die zur Rechtsdienstleistung befugt sein muss, vertreten lassen können.

 
Praxis-Beispiel

Verbände als Vertreter

Damit sind vor allem Interessen- und Berufsverbände gemeint[1], wie ein Mieterverein oder der Haus- und Grundbesitzerverband.

Als Vertreter sind aber auch Personen zulässig, die innerhalb "familiärer, nachbarschaftlicher oder ähnlich enger persönlicher Beziehungen oder unter Anleitung eines Volljuristen unentgeltlich tätig werden".[2] Der Begriff der Familie umfasst alle Angehörigen i. S. d. § 15 AO und den Lebenspartner nach § 11 Abs. 1 LPartG.[3]

 
Praxis-Beispiel

Familienangehörige

Solche Angehörige sind etwa der Ehegatte, Geschwister des Ehegatten, Geschwister der Eltern, Verlobte, Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, Pflegeeltern und deren Pflegekinder, der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz.

Ob die Ehe noch besteht oder ob die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch die Annahme als Kind erloschen ist, ist nicht von Bedeutung.[4]

Die nachbarschaftlichen Beziehungen setzen eine gewisse räumliche Nähe und eine persönliche Beziehung voraus.[5] Besteht die persönliche Beziehung, können die Mietparteien eines Mehrfamilienhauses oder Bewohner einer Ferienhausanlage Nachbarn im Sinne des Gesetzes sein.[6]

[2] § 13 VSBG i. V. m. § 6 RDG; Greger, in Greger/Unberath/Steffek, § 13 VSBG Rn. 1.
[3] Dux, in Deckenbrock/Henssler, Rechtsdienstleistungsgesetz, § 6 RDG Rn. 28.
[4] Dux, a. a. O., § 6 RDG Rn. 28.
[5] BT-Drs. 16/4655 S. 58; Dux, in Deckenbrock/Henssler, § 6 RDG Rn. 29.
[6] Dux, a. a. O., § 6 RDG Rn. 29 m. w. H..

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