Es muss sich um eine Streitigkeit über Rechte oder Pflichten aus einem Verbrauchervertrag i. S. v. § 310 Abs. 3 BGB oder über das Bestehen eines derartigen Vertrags handeln.[1] Das schließt auch ein, dass Klagen auf Feststellung von Rechten oder Pflichten zulässig sind, ebenso wie die Klärung von Streitigkeiten über die Verletzung vorvertraglicher Rechte oder Pflichten.

 
Praxis-Beispiel

Antragsgegenstand

  • Antrag des Mieters auf Feststellung, dass ein Mietvertrag über eine bestimmte Wohnung zustande gekommen ist.
  • Antrag auf Feststellung, dass der Mieter zur Minderung wegen Mängeln der Mietsache berechtigt ist.
  • Antrag des Mieters vor Vertragsende auf Feststellung, dass die Renovierungsklauseln im Wohnungsmietvertrag rechtsunwirksam sind, oder nach Vertragsende, dass er zur Durchführung von Schönheitsreparaturen nicht verpflichtet ist.
  • Antrag auf Zahlung von Schadensersatz, da wegen bauseits bedingter Ursachen Schimmelbildung entstand, die zu Schäden an den Einrichtungsgegenständen des Mieters geführt haben.
  • Antrag des Mieters auf Freigabe der Mietkaution.

Unzulässig ist ein Antrag, der etwa nur eine Entschuldigung durch den Antragsgegner umfasst.[2] Der Schlichter kann aber im Einzelfall eine Entschuldigung vorschlagen, etwa wenn es um den Kündigungsgrund der Beleidigung geht.

Da die Verfahrensordnung (s. Abschn. 2.2) auch regeln kann, dass ganz bestimmte Streitigkeiten nicht der Schlichtung unterworfen sein sollen[3], ist sie bei der Antragstellung sorgfältig zu prüfen. Sonst wird der Antrag als unzulässig verworfen. Allerdings dürfte gerade für das Wohnungsmietrecht eine Beschränkung nur auf bestimmte Auseinandersetzungen kaum vorkommen.

Regelt die Verfahrensordnung aber, dass auch Geschäftsraumvermieter und -mieter als Unternehmer das Schlichtungsverfahren anrufen können[4], ist der Ausschluss bestimmter Meinungsverschiedenheiten denkbar.

Das Gesetz schreibt für den Antrag keinen bestimmten Inhalt vor. Dennoch wird gefordert, dass in einer einfachen Form folgende Mindestangaben[5] notwendig sind:

  • Angaben zur Person des Antragstellers und seines Gegners
  • Mitteilung zum Gegenstand des Streits (Um was geht es?)
  • Beschreibung des Vertrags, über dessen Rechte und Pflichten gestritten wird
  • Mitteilung, was der Antragsgegner erreichen will
 
Praxis-Beispiel

Antrag für Schlichtung in Sachen "Betriebskostenabrechnung"

 
Mieter X  
Schlichterstraße 5  
PLZ, Ort  
   
An die  
Allgemeine Verbraucherschlichterstelle  
des Zentrums für Schlichtung e. V.  
Straßburger Str. 8  
77694 Kehl  

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich möchte mich in einer Mietangelegenheit an Sie wenden. Ich habe vor 3 Jahren von der Wohnbaugesellschaft Y in ... die Wohnung in ... gemietet. Mit meiner Nebenkostenabrechnung für 2016 bin ich nicht in allen Punkten einverstanden. Die Abrechnung endet mit einer Nachzahlung von 100 EUR. Der Vermieter verlangt bei den aufgeführten Kosten auch die Grundsteuer in Höhe von 190 EUR, unter "Sonstiges" werden 40 EUR anteilige Kosten für eine Dachrinnenreinigung umgelegt. Ich meine, dass diese Kosten nicht verlangt werden dürfen. Deshalb müsste ich noch 130 EUR erstattet erhalten.

An Unterlagen füge ich bei: Den Mietvertrag, die Abrechnung und den bisher geführten Schriftwechsel.

Ich bitte Sie, das Schlichtungsverfahren einzuleiten und mir Bescheid zu geben.

 
Datum Unterschrift
[1] § 4 Abs. 1 VSBG; BR-Drs. 258/15 S. 61.
[2] Roder, in Roder/Röthemeyer/Braun, VSBG, § 5 Rn. 88.
[3] Roder, a. a. O., § 5 Rn. 86.
[4] § 4 Abs. 3 VSBG; s. Abschn. 1.6 und 2.1.
[5] Roder, a. a. O., § 5 Rn. 70.

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