Zusammenfassung

 
Überblick

Grundsätzlich gelten für Ausländer als Mieter keine Besonderheiten. Hinsichtlich Parabolantennen ist allerdings zu beachten, dass ausländische Mieter häufig einen Anspruch auf Genehmigung der Installation einer Parabolantenne haben. Verträge und rechtsgeschäftliche Erklärungen werden grundsätzlich in deutscher Sprache verfasst.

1 Abschluss des Mietvertrags

Für den Abschluss eines Mietvertrags mit einem ausländischen Mieter gelten grundsätzlich keine Besonderheiten.

 
Hinweis

Deutscher Vertragstext

Es entspricht allgemeiner Praxis, dass die Mietvertragsurkunde in deutscher Sprache abgefasst wird. Hiergegen bestehen auch dann keine rechtlichen Bedenken, wenn der Ausländer diese Sprache nicht beherrscht.

Auch hier gilt der Grundsatz, dass eine Partei auch dann an einen von ihr unterzeichneten Vertrag gebunden ist, wenn sie dessen Inhalt nicht versteht. Eine Anfechtung scheidet regelmäßig aus.

 
Achtung

Ausnahme bei Täuschung

Eine Ausnahme gilt, wenn der Ausländer nachweisen kann, dass er über den Inhalt eines Vertrags oder einzelner Vertragsklauseln getäuscht worden ist.

2 Rechtsgeschäftliche Erklärungen

Bei rechtsgeschäftlichen Erklärungen des Vermieters (Mieterhöhungserklärung, Abmahnung, Kündigung) spielt es keine Rolle, ob der Empfänger die Erklärung verstehen kann. Deshalb gelten z. B. für die Kündigung ausländischer Mieter keine Besonderheiten; insbesondere ist es nicht erforderlich, dass die Erklärung in die Muttersprache des Ausländers übersetzt wird. Dies ist nicht selbstverständlich, weil es bei der Auslegung empfangsbedürftiger Willenserklärungen im Allgemeinen auf die Verständnismöglichkeit des Empfängers ankommt. Jedoch wird man bei Verträgen zwischen Ausländern und Deutschen im Allgemeinen davon auszugehen haben, dass für die Durchführung und Abwicklung solcher Verträge die deutsche Sprache als Verständigungsmittel vereinbart ist. Deshalb ist es Sache des sprachunkundigen Ausländers, für eine Übersetzung zu sorgen. Werden durch die Erklärung bestimmte Fristen in Lauf gesetzt, so wird dem Ausländer keine weitere Frist für die Beschaffung einer Übersetzung zugebilligt.[1]

 
Wichtig

Deutsche Sprache

Aus den genannten Gründen muss der Ausländer die an den deutschsprachigen Vermieter gerichteten Erklärungen in deutscher Sprache abfassen. Fremdsprachige Erklärungen entfalten keine Rechtswirkung, es sei denn, dass der Vermieter diese Sprache beherrscht. Der deutschsprachige Vermieter ist nicht verpflichtet, auf seine Kosten eine Übersetzung zu fertigen.

[1] Grapentin, in Bub/Treier, Rn. IV 13.

3 Mietgebrauch

Hinsichtlich des Mietgebrauchs haben Ausländer dieselben Rechte wie Inländer.

 
Achtung

Parabolantenne

Eine Besonderheit gilt jedoch für die Frage, ob der Vermieter verpflichtet ist, einem ausländischen Mieter die Installation einer Parabolantenne zum Empfang heimatsprachlicher Sender zu gestatten.

Nach der Rechtsprechung ist die Anbringung einer Parabol­antenne auf dem Balkon der gemieteten Wohnung genehmigungsfrei, wenn die Antenne nicht oder kaum sichtbar ist.[1] In allen anderen Fällen ist die Installation genehmigungspflichtig. Die Genehmigung ist i. d. R. zu erteilen, wenn das Haus weder über eine Gemeinschaftsantenne noch über einen Breitbandkabelanschluss verfügt.

 
Wichtig

Pflichten des Mieters:

  • Freistellung des Vermieters von allen Kosten und Gebühren
  • Leistung von Sicherheit für Beseitigungskosten[2]

Ist das Gebäude dagegen an das Breitbandkabelnetz angeschlossen oder ist eine Gemeinschaftsantenne vorhanden, hat ein ausländischer Mieter gleichwohl einen Anspruch auf Duldung einer Parabolantenne, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:

  1. Der Breitbandkabelanschluss befriedigt das Bedürfnis des Mieters auf Empfang von Fernsehprogrammen aus dessen Heimatland derzeit und in absehbarer Zukunft nicht. Eine Parabolantenne kann diesem Mangel abhelfen.
  2. Dem Anbringen der Antennenanlage stehen Vorschriften des Baurechts und des Denkmalschutzes ebenso wenig entgegen wie vom Vermieter zu beachtende Rechte Dritter.
  3. Der Mieter folgt bei der Wahl des Aufstellungsortes der Bestimmung des Vermieters, der sie unter Beachtung der empfangstechnischen Eignung danach trifft, wo ihm die Anlage am wenigsten störend erscheint. Eine auch nach allgemeiner Verkehrsanschauung erhebliche Verunzierung durch die Antennenanlage tritt nicht ein.
  4. Die Antenne wird zur weitgehenden Sicherung vor denkbaren Schäden durch einen Fachmann angebracht.
  5. Erhebliche nachteilige Eingriffe in die Bausubstanz sind ausgeschlossen.
  6. Der Mieter stellt den Vermieter von allen im Zusammenhang mit der Installation entstehenden Kosten und Gebühren frei. Gleiches gilt hinsichtlich der Haftung für durch die Antenne verursachte Schäden und den Aufwand für die Beseitigung der gesamten Antennenanlage nach Beendigung des Mietverhältnisses.
  7. Auf Verlangen des Vermieters hat der Mieter das Haftungsrisiko durch Abschluss einer Versicherung, den Beseitigungsaufwand in sonstiger Weise (z. B. Kaution) abzusichern.
  8. Im Fall mehrerer berechtigter Einzelbegehren auf Duldung von Parabolantennen folgt die Maßnahme der Bestimmung des Vermieters, der mehrere Mi...

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