Zusammenfassung

 
Begriff

Seit Inkrafttreten des WEMoG am 1.12.2020 kann jeder Wohnungseigentümer nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WEG eine angemessene bauliche Veränderung verlangen, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen dienen. Grundsätzlich kann daher ein Anspruch der Wohnungseigentümer auf Einbau eines Innenaufzugs oder Anbau eines Außenaufzugs bestehen. Die Wohnungseigentümer sind selbstverständlich auch nicht gehindert, den Einbau eines Aufzugs nach § 20 Abs. 1 WEG als gemeinschaftliche Maßnahme zu beschließen. Im Übrigen steht der Aufzug im Regelfall im Gemeinschaftseigentum. Die Wohnungseigentümer können über eine Änderung des Kostenverteilungsschlüssels der Aufzugskosten insbesondere im Fall der ungeregelten Mehrhausanlage beschließen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Eine Vornahmemaßnahme gerichtet auf den Ein- oder Anbau eines Aufzugs können die Wohnungseigentümer nach § 20 Abs. 1 WEG beschließen. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WEG verleiht den Wohnungseigentümern einen Anspruch auf entsprechenden Gestattungsbeschluss. Gesetzliche Regelungen zur Änderung des Kostenverteilungsschlüssels der Betriebs- und Erhaltungskosten des Aufzugs finden sich in § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG.

AG München, Urteil v. 10.2.2022, 1294 C 13970/21: Dem Anbau eines Außenaufzugs steht zumindest bei einem Jugendstilgebäude § 20 Abs. 4 WEG entgegen, wenn durch den Aufzugsbau die komplette architektonische Ausrichtung des Gebäudes gestört wird, was eine ganz erhebliche, nicht nur optische Änderung des Anwesens darstellt.

LG Hamburg, Urteil v. 19.9.2018, 318 S 71/17: Mit dem Einbau eines Personenaufzugs im gemeinschaftlichen Treppenhaus wird allgemein keine Änderung der Eigenart einer Wohnungseigentumsanlage einhergehen.

LG München I, Urteil v. 11.10.2017, 1 S 18504/16 WEG: Enthält die Gemeinschaftsordnung eine Regelung, wonach "Betriebs- und Instandhaltungskosten technischer Anlagen, die ausschließlich einzelnen Wohnungseigentümern zugute kommen, insbesondere die noch an- und einzubauenden Lifte, nur von diesen Eigentümern zu tragen" sind, sind diejenigen Wohnungseigentümer, deren Sondereigentumseinheiten im Erdgeschoss gelegen sind, dann nicht an den Kosten zu beteiligen, wenn die Aufzüge lediglich in die oberen Stockwerke, nicht aber in den Keller führen.

1 Allgemein

Allgemein zugängliche Aufzüge können gemäß § 5 Abs. 2 WEG nicht Sondereigentum sein, weil sie dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer dienen. Diese Aufzüge sind zwingendes Gemeinschaftseigentum. Sondereigentumsfähig ist ein Aufzug nur dann, wenn er nur eine Einheit erschließt und bereits der Schacht durch entsprechende Zuweisung nach§ 3 Abs. 1 WEG im Sondereigentum steht.

Gebrauchsregelungen, die für einzelne Eigentümer ohne sachlichen Grund die Nutzung erschweren, widersprechen den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung und sind anfechtbar.[1]

2 Mit Gebäudeerrichtung ein- oder angebauter Aufzug

Wurde der Aufzug im Zuge der Errichtung der Wohnanlage ein- oder angebaut, haben alle Wohnungseigentümer in Ermangelung einer abweichenden Vereinbarung die Betriebs-, Wartungs- und Erhaltungskosten zu tragen. Die Kostenverteilung richtet sich nach § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG, also nach Miteigentumsanteilen. Die Wohnungseigentümer können durch Beschluss gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG eine hiervon abweichende Kostenverteilung regeln.

Enthält die Gemeinschaftsordnung eine Regelung, wonach "Betriebs- und Instandhaltungskosten technischer Anlagen, die ausschließlich einzelnen Wohnungseigentümern zugute kommen, insbesondere die noch an- und einzubauenden Lifte, nur von diesen Eigentümern zu tragen" sind, sind diejenigen Wohnungseigentümer, deren Sondereigentumseinheiten im Erdgeschoss gelegen sind, dann nicht an den Kosten zu beteiligen, wenn die Aufzüge nicht in den Keller führen, sondern lediglich in die oberen Geschosse.[1]

Insbesondere im Fall ungeregelter Mehrhausanlagen, in denen etwa nur in einem der Häuser ein Aufzug vorhanden ist, können die Wohnungseigentümer beschließen, dass die Aufzugskosten lediglich von den Wohnungseigentümern des Aufzugshauses zu tragen sind.

Im Übrigen dürfte unter Bezugnahme auf die überzeugend begründete Entscheidung des AG Nürnberg[2] – wenn überhaupt – nur eine äußerst maßvolle Differenzierung der Kostenverteilung danach, in welchem Stockwerk sich das jeweilige Sondereigentum befindet, möglich sein und beschlossen werden. Eine Kostenverteilungsregel, bei der die anfallenden Aufzugskosten nach Stockwerken gestaffelt werden, benachteiligt die Eigentümer der oberen Stockwerke jedenfalls in unangemessener Weise. Insoweit ist auf der einen Seite zwar zu berücksichtigen, dass die Nutzungswahrscheinlichkeit und -dauer hinsichtlich des Aufzugs mit der Höhe der Stockwerke steigt. Auf der anderen Seite ist allerdings zu berücksichtigen, dass durch das Stockwerk allein nicht festgelegt ist, von welchen Wohnungen aus in welchem Umfang der Aufzug tatsächlich genutzt wird. Schließlich besteht ja auch die grundsätzliche Möglichkeit, zu Fuß durch das Treppenhau...

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