Nach § 10 HeizKV dürfen die in §§ 7 und 8 HeizKV enthaltenen Höchstsätze der Verbrauchsanteile durch rechtsgeschäftliche Bestimmungen überschritten werden. Der Gebäudeeigentümer darf den Verbrauchsanteil sogar auf 100 % anheben. Dies hat zur Folge, dass keine Grundkosten verteilt werden. Ob mit einem höheren Verbrauchsanteil tatsächlich mehr Energie eingespart wird, erscheint fraglich. Die Erfahrung zeigt, dass bei einem Verbrauchsanteil von 90 oder 100 % die Energiekosten nur geringfügig sinken. Sie bleiben nahezu unverändert, werden nur anders aufgeteilt. Ein hoher Verbrauchsanteil fördert möglicherweise sogar ein falsches Heiz- und Lüftungsverhalten, sodass die Überschreitung der Höchstsätze nur bei einem energetisch gut ausgestatteten Gebäude sinnvoll ist. Bei Verbrauchsanteilen von bis zu 100 % verschärfen sich außerdem die lagebedingten Nachteile der außenliegenden Wohnungen. Die Überschreitung der Höchstsätze kann im Mietvertrag sowohl individuell als auch formularmäßig vereinbart werden.[1]

Einheitlicher Verteilerschlüssel

Wichtig ist, dass der Vermieter mit allen Nutzern des Gebäudes die Überschreitung der Höchstsätze festlegt.[2] So ist es nicht zulässig, zum Beispiel mit Nutzer A den Maßstab 50 % zu 50 % und mit Nutzer B den Maßstab 80 % zu 20 % festzulegen. Im ganzen Haus muss ein einheitlicher Verteilerschlüssel gelten.[3] Auch bei einem gewerblichen Mietverhältnis kann eine Kostenverteilung zu 100 % nach Verbrauch vereinbart werden. Erstellt der Vermieter dennoch eine verbrauchsunabhängige Heizkostenabrechnung, müssen die Mieter die Kosten nicht tragen.[4]

Bei Wohnungseigentum kann sich die Überschreitung der Höchstsätze aus der Teilungserklärung bzw. aus der Gemeinschaftsordnung ergeben.[5]

Eine Herabsetzung des Verbrauchskostenanteils unter 50 % ist unzulässig.

[1] Pfeifer, § 10 HeizKV Rn. 4.7b; Schmidt-Futterer-Lammel, § 10 HeizKV, Rn. 9.
[2] AG Salzgitter, Urteil v. 5.3.1985, 13 C 706/84, DWW 1986, 102.
[3] Schmidt-Futterer-Lammel, § 10 HeizKV, Rn. 10.
[5] Zur Änderung der Verteilerschlüssel durch Beschlussfassung siehe Denk/Westner, Anwendung der Heizkostenverordnung auf das Wohnungseigentum.

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