1 Leitsatz

Wird dem Mieter bei Geltendmachung von Eigenbedarf eine Alternativwohnung angeboten, so entscheidet der Mieter, ob diese Wohnung auch geeignet ist.

2 Das Problem

Nach einer berechtigten Kündigung wegen Eigenbedarfs trifft den Vermieter nach der Rechtsprechung des BGH grundsätzlich die Nebenpflicht, dem Mieter zur Abmilderung der hierdurch eintretenden Auswirkungen eine zur Vermietung frei stehende oder im Kündigungszeitraum frei werdende Wohnung im selben Haus oder in derselben Wohnanlage anzubieten. Diese Anbietpflicht beruht darauf, dass der Mieter bei einer Kündigung wegen Eigenbedarfs die Wohnung aufgeben muss, obwohl er sich vertragstreu verhalten hat. Der Vermieter ist daher gehalten, seine Interessen so schonend wie möglich durchzusetzen, damit die unerwünschten Folgen der allein aus der Sphäre des Vermieters herrührenden Kündigung so gering wie möglich bleiben.

3 Die Entscheidung

Die Beurteilung, ob eine solche Wohnung auch geeignet ist, obliegt dem Mieter.

Gerade in Zeiten beengter Mietmärkte kann der Vermieter nicht voraussetzen, dass sich das Interesse des zur Räumung verpflichteten Mieters von vornherein auf Ersatzwohnungen beschränkt, die nach Zimmerzahl, Wohnfläche und Ausstattung der bisherigen Wohnung entsprechen. Allerdings beinhaltet die Anbietpflicht nicht, dass eine Alternativwohnung zu denselben Konditionen wie die bisherige Wohnung angeboten wird. Dagegen kann die Entscheidung darüber, was für den Mieter angemessen oder interessengerecht ist, nicht dem Vermieter zugestanden werden, da er es sonst allein in der Hand hätte, über den Umfang seiner vertraglichen Nebenpflicht zu entscheiden.

4 Entscheidung

LG Berlin, Urteil v. 11.3.2020, 64 S 197/18, GE 2020 S. 670

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