Tenor

1.) Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 87,35 EUR nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG seit dem 08.12.2001 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in Höhe eines Betrages von 25,56 EUR in der Hauptsache erledigt ist. Die weitergehende Feststellungsklage wird abgewiesen.

2.) Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner.

3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

Die Zahlungsklage ist begründet, die Feststellungsklage teilweise unbegründet.

A

Die Klägerin kann die restlichen Kosten aus der Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2000 verlangen. Ein Gegenanspruch der Beklagten, den diese unter Hinweis auf einen Verstoß der Klägerin gegen das Gebot ordnungsgemäßer Geschäftsführung für sich reklamieren, besteht – abgesehen von dem außerdem mit Recht beanstandeten Berechnungsfehler – nicht.

Zwar ist den Beklagten insoweit Recht zu geben, als sie von der Klägerin erwarten, dass diese den Bedarf an Müllcontainern zur Aufnahme hauseigenen Mülls richtig feststellt und nicht Überkapazitäten bereitstellt, deren Kosten die Gesamtheit der Mieter zu tragen haben. Dem seit 1998 bis 2000 hierzu geäußerten Verlangen u. a. der Beklagten ist die Klägerin für das Jahr 2001 letztlich nachgekommen. Allerdings liegt darin, dass die Klägerin diesem Verlangen der Beklagten nicht sofort nachgekommen ist, nicht zugleich und notwendigerweise ein Verstoß gegen das Gebot ordnungsgemäßer Geschäftsführung. Zu berücksichtigen ist hierbei nämlich, dass ein solches (offenbar berechtigtes) Verlangen lediglich 8 von 158 Mietparteien vorgebracht haben. Ihm fehlte somit von Anfang an das maßgebliche Gewicht, anhand dessen die Klägerin eine Dringlichkeit für umgehende Überprüfung und u.U. umgehendes Handeln hätte erkennen können und müssen. Zwar musste sie sich mit den vorgebrachten Argumenten sachlich auseinandersetzen und diese auch überprüfen. Das aber hat sie getan, allerdings mit anderen Ergebnissen als die Beklagten sie für richtig halten. Ein schuldhafter Verstoß gegen das Gebot wirtschaftlichen Handelns ist bereits deshalb nicht gegeben gewesen, zumal die Klägerin auch angesichts der Tatsache, dass die übrigen 150 Mietparteien die Abrechnung akzeptiert haben, davon ausgegangen ist und bis zu eindeutiger anderer Erkenntnis auch annehmen durfte, die Abrechnung der Müllkosten sei in Ordnung. Etwas anderes hätte möglicherweise gelten müssen, wenn sich eine deutlich größere Anzahl an Mietparteien den Argumenten der Beklagten angeschlossen und die Abrechnung beanstandet hätte. Insoweit kann es allerdings nicht darauf ankommen, wie die Beklagten meinen, ob in der Wohnanlage ein – großer Teil (wieviel?) Ausländer und Aussiedler wohnt, die „in der Regel” nicht zur Überprüfung einer Nebenkostenabrechnung in der Lage seien. Allein diese subjektive Einschätzung der Beklagten, mag diese ggf. auch in einem gewissen Umfange zutreffen, bewirkt nicht, dass die Kritik der (lediglich) 8 übrigen Mietparteien dadurch so gewichtig wird, dass die Klägerin ihr sofort und mit dem gewünschten Ergebnis nachkommen muss.

Die Argumente der Beklagten könnten somit lediglich dann im vorliegenden Prozess erfolgreich sein, wenn die Klägerin den Beanstandungen der Beklagten über einen längeren Zeitraum gar nicht nachgekommen wäre oder sich eine deutlich größere Anzahl von Mietparteien als lediglich acht ihnen angeschlossen hätte.

Auf ein Zurückbehaltungsrecht können sich die Beklagten bereits deshalb nicht berufen, da dieses prozessual so spät vorgebracht wurde, dass sich die Klägerin hierzu wegen der am 10.05.2002 endenden Frist zum schriftsätzlichen Vorbringen nicht mehr äußern konnte, § 296 ZPO iVm § 282 II ZPO. Es muss deshalb gem. § 296 II ZPO wegen Verspätung zurückgewiesen werden.

Der Antrag der Klägerin, teilweise die Erledigung des Rechtsstreits festzustellen, ist überwiegend begründet. Er setzt voraus, dass die ursprüngliche Zahlungsklage anfangs zulässig und begründet war. Letzteres ergibt sich bezüglich 25,56 EUR bereits daraus, dass die Beklagten mit dem Anspruch auf eine Gutschrift die Aufrechnung erklärt haben. Diese hat jedoch die Klagforderung erst mit Verrechnung während des Rechtsstreits, also nach Rechtshängigkeit, zum Erlöschen gebracht. Die Gutschrift war erst durch Schreiben der Klägerin vom 07.02.2002 begründet worden und bedurfte – als Einigung über die Höhe eines Ausgleichsbetrages – zur Wirksamkeit der Zustimmung der Beklagten. Diese ist jedoch erst nach Rechtshängigkeit erklärt worden, so dass die Klage erst anschließend unbegründet wurde und die Klägerin dies nunmehr berücksichtigen konnte.

Anders verhält es sich mit dem Anspruch der Beklagten aus der Heizkostenabrechnung i.H.v. 15,26 DM. Diesen hätte die Klägerin von Anfang berücksichtigen können, so dass insoweit durch die Aufrechnung der Beklagten die Klage von Anfang an unbegründet war. Erledigung im Sinne des § 91 a ZPO konnte insoweit also nicht eintreten.

B

Der Zinsanspruch ist der gesetzliche.

C

Die Kostenen...

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