Tenor

Die Beklagten werden verurteilt, zu dulden, dass der Kläger das Einfamilienhaus … Straße …, 48429 Rheine nebst Garten zu einer üblichen,

vom Kläger mindestens 3 Tage vorher schriftlich angezeigten Tageszeit besichtigt.

Die Kosten des Verfahrens werden den Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 25 % abzuwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Tatbestand

Mit schriftlichem Mietvertrag vom 03.04.2001 vermietete der Kläger den Beklagten ab dem 01.06.2001 das streitgegenständliche Einfamilienhaus nebst Garten. Hinsichtlich der Einzelheiten des Mietvertrages wird auf die in den Akten befindliche Kopie (Bl. 5 bis 10 d.A.) Bezug genommen. Mit Schreiben vom 15.05.2002 bat der Kläger die Beklagten darum, ihm die Möglichkeit der Besichtigung der Mieträume einzuräumen. Dies lehnten die Beklagten mit Schreiben vom 13.07.2002 ab.

Der Kläger ist der Ansicht, dass er schon deshalb zur Besichtigung der Räume berechtigt sei, weil die Beklagten in den Mieträumen Leguane hielten, obwohl eine Tierhaltung im schriftlichen Mietvertrag von der Zustimmung des Vermieters abhängig gemacht worden sei, es sei denn, es handele sich um Kleintiere.

Der Kläger beantragt,

die Beklagten zu verurteilen, zu dulden, dass er das Einfamilienhaus … Straße … 48429 Rheine nebst Garten zu einer üblichen, von ihm mindestens 3 Tage vorher schriftlich angezeigten Tageszeit besichtigt.

Die Beklagten beantragten,

die Klage abzuweisen.

Sie tragen vor, dass grundsätzlich von einem Besichtigungsrecht lediglich alle 2 Jahre Gebrauch gemacht werden könne. Angesichts des am 01.06.2001 begonnenen Mietverhältnisses sei diese 2-Jahres-Frist noch nicht abgelaufen.

Die Leguane würden im Übrigen in einem Terrarium gehalten, so dass hierdurch kein Grund zur Annahme bestehe, dass wegen der Haltung dieser Tiere irgendwelche Schäden in dem Objekt auftreten könnten.

 

Entscheidungsgründe

Die auf § 17 Abs. 1 des schriftlichen Mietvertrages gestützte Klage ist begründet.

Zwar ist die Rechtsansicht der Beklagten, dass grundsätzlich ein Besichtigungsrecht des Vermieters lediglich in Abständen von 2 Jahren gewährt werden muss, zutreffend. Im vorliegende Fall ist aber zu berücksichtigen, dass die Frist bis zu diesem Termin, dem 01.06.2003, sich lediglich auf noch 3 Monate beläuft. Hinzu kommt, dass der Kläger Veranlassung hat, die Mieträume zwecks Überprüfung zu betreten. Diese Veranlassung sieht das Gericht bereits wegen der unstreitigen Haltung von Leguanen in dem betreffenden Objekt durch die Beklagten an. Ausweislich der Regelung in § 8 Abs. 4 des schriftlichen Mietvertrages ist zwischen den Parteien vereinbart worden, dass jede Tierhaltung, mit Ausnahme von Kleintieren, der Zustimmung des Vermieters bedarf. Bei Leguanen handelt es sich nicht um Kleintiefe, wie z.B. Zierfischen, Ziervögel oder Hamstern. Schon von daher hat der Kläger Veranlassung und Berechtigung, das Mietobjekt zu besichtigen, so dass der Klage stattzugeben war.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Ziffer 11, 711 ZPO. Der Streitgegenstandwert wird auf 664,68 EUR entsprechend einer monatlichen Kaltmiete festgesetzt.

 

Unterschriften

Borgert

 

Fundstellen

Haufe-Index 1057973

WuM 2003, 315

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