Tenor

1. Im Wege der Beschlussersetzung wird Folgendes beschlossen:

a. Die Wohnungseigentümergemeinschaft N., Q. beschließt, den öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen Dipl. Ing. G. L. mit der Ermittlung von Maßnahmen zur Abdichtung der Gebäudehülle im Bereich des Sondereigentums des Beklagten im Dachgeschoss zu beauftragen. Der Sachverständige soll dabei auch die jeweilige Kostenschätzung vornehmen. Die Alternativen sollen dabei sowohl den einfachen Verschluss der Gebäudehülle entsprechend den vergleichbaren sonstigen baulichen Gegebenheiten des Objekts als auch Möglichkeiten der weitergehenden modernisierenden Isolierung umfassen. Die Kostenschätzung soll zu den einzelnen Alternativen getrennt erfolgen.

b. Die Kosten der Beauftragung des Sachverständigen werden auf die Wohnungseigentümer nach Miteigentumsanteilen verteilt.

2. Der Beklagte wird verpflichtet, die Begutachtung durch den Sachverständigen zu dulden und dem Sachverständigen Zutritt zu seinem Sondereigentum zum Zwecke der Begutachtung zu verschaffen und zu gewähren.

3. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu ¼ und der Beklagte zu ¾.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000,00 Euro, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Vollstreckung wegen der Kosten kann durch den Kläger abgewendet werden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Tatbestand

Die Parteien bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft N., Q.. Der Kläger ist Eigentümer der Wohnung 1 mit einem Miteigentumsanteil von 16,4 % und der Beklagte Eigentümer der Wohnungen 2 und 3 mit Miteigentumsanteilen von insgesamt 83,6 %. Die WEG hat keinen Verwalter. Der Beklagte erwarb das Eigentum in der Zwangsversteigerung. Das Wohnungseigentum wurde im August 1996 begründet. Der Voreigentümer K. des Wohnungseigentums des Beklagten nahm Veränderung am Objekt vor. Er erneuerte die Fenster, legte insbesondere den Dachboden frei und versah das Dach mit neuen Pfannen. Der Dachüberstand ist seitdem nicht mehr geschlossen. Die zum Wohnungseigentum des Klägers gehörenden Wasserleitungen verlaufen über diesen Dachboden im Wohnungseigentum des Beklagten. Sie liegen ungedämmt auf einer Holzverschalung. Zum Zeitpunkt des Erwerbs des Eigentums durch den Kläger befand sich die bauliche Situation bereits so, wie vom Eigentümer K. hinterlassen und die Dachüberstände waren offen.

Mit E-Mail vom 13.10.2012 schrieb der Kläger den Beklagten an bezüglich der fehlenden Arbeiten zum Abschluss der Gebäudehülle, hier insbesondere der Isolierung und bat um Stellungnahme welche Maßnahmen ergriffen würden, um den Wärmeverlust in der Zwischenwand zu kompensieren und um sicher zu stellen, dass die Wasserleitungen im Verteilernetz nicht zufrieren und wann die Maßnahmen umgesetzt würden.

Mit Schreiben vom 28.11.2012 der Prozessbevollmächtigten des Klägers wurde der Beklagte unter Fristsetzung zum 18.12.2012 aufgefordert, im Bereich seines Sondereigentums die Fertigstellung der Bauarbeiten vorzunehmen, dass ein nach außen abgeschlossener und abgedichteter Gebäudekomplex vorliegt. Mit Schreiben vom 14.12.2012 kündigte der Beklagte Arbeiten für das Frühjahr 2013 an und einen beabsichtigten Verkauf des Wohnungseigentums. Der Beklagte führte keine Arbeiten aus. Mit Schreiben vom 25.04.2013 wurde der Beklagte unter Fristsetzung aufgefordert, dafür Sorge zu tragen, dass im Bereich seines Sondereigentums eine Herstellung bzw. Fertigstellung erfolge.

Mit Anwaltsschreiben vom 10.10.2013 forderte der Kläger den Beklagten vergeblich auf, seine Zustimmung zur Durchführung der Maßnahmen entsprechend dem bis dahin gestellten ursprünglichen Klageantrag durch die WEG und seine Duldung derselben zu erklären.

Mit Schreiben vom 28.10.2013 teilte der Kläger dem Beklagten die gewünschten Tagesordnungspunkte für eine Wohnungseigentümerversammlung mit und bat um Vorschläge für eine Wohnungseigentümerversammlung im Zeitraum vom 04.11. – 14.11.2013. Mit Schreiben vom 29.10.2013 teilte der Beklagtenvertreter mit, dass der Beklagte selbst nach dem 02.11.2013 Vorschläge unterbreiten würde. Vorschläge wurden nicht unterbreitet. Mit Schriftsatz vom 25.11.2013 unterbreitete der Beklagte schließlich Terminsvorschläge für den 05., 12. und 19.12.2013. Eine Eigentümerversammlung fand hier nicht statt, stattdessen gab es Verhandlungen über einen wechselseitigen Verkauf der jeweiligen Wohnungen. Der Kläger lud mit Schreiben vom 27.01.2014 zur Eigentümerversammlung ein und schlug Versammlungstermine für den 19., 20. und 24.02.2014 vor. Der Beklagte reagierte auf die Einladung des Klägers nicht. Eine Eigentümerversammlung fand nicht statt.

Der Kläger beauftragte den Sachverständigen L. zur Ermittlung der möglichen Abschlussmöglichkeiten der Gebäudehülle. Beim Ortstermin...

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