Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird nicht zugelassen.

 

Gründe

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung eines Betrages von 62,50 € aus der von ihr erstellten Nebenkostenabrechnung für den Abrechnungszeitraum 01.01.2007 bis 31.12.2007.

Die genannte Abrechnung vom 26.09.2008 endete mit einem Nachzahlungsbetrag in Höhe von 127,53 € zu Lasten des Beklagten. Hierauf leistete der Beklagte eine Teilzahlung in Höhe von 65,03 €, so dass die Differenz die Klageforderung in Höhe von 62,50 € ergibt.

Der Beklagte hat die Zahlung der Klageforderung verweigert und zur Begründung die Position "Gasleitungsprüfung" in der Abrechnung kritisiert. Diese Kritik des Beklagten ist begründet. Denn in die Betriebskostenabrechnung vom 26.09.2008 wurde ein Betrag von 62,50 € für die Position "Gasleistungprüfung" eingestellt. Diese Kosten hat der Beklagte nicht zu tragen.

Zwar sind die Kosten für die Überprüfung der Gasleitungen gemäß § 2 Nr. 4 lit. d) Betriebskostenverordnung grundsätzlich umlagefähig. Nach dieser Vorschrift gehören zu den umlegbaren Kosten auch solche der Prüfung der Betriebsbereitschaft und insbesondere Betriebssicherheit von Etagenheizungen, wobei die Betriebssicherheit der Etagenheizung selbstverständlich in hohem Maße abhängig ist von Dichtigkeit der innerhalb des Hauses bzw. der Wohnung zu der Etagenheizung führenden Gasleitung. Diese Gasleitung ist Teil der Gasetagenheizung, da ohne entsprechende Leitung die Heizung nicht funktionsfähig wäre. Die Dichtigkeitsprüfung der Gasleitungen im Objekt dient damit unmittelbar der Betriebssicherheit der Etagenheizung (AG Bad Wildungen, Urt. v. 20.06.2003, WuM 2004, 669; LG Hannover, Urt. v. 07.03.2007 - 12 S 97/06; AG Köln, Urt. v. 17.06.2008, WuM 2010, 384, Schmidt-Futterer, MietR, 9. Aufl. 2007, § 556, Rn. 223). Vorsorgemaßnahmen des Vermieters gehören lediglich dann zur Instandhaltung, wenn Erneuerungen schon vor dem Auftreten von Mängeln getätigt werden, z.B. um einen Ausfall einer ohnehin in absehbarer Zeit zu ersetzenden Einrichtung von vorneherein zu verhindern. Anders verhält es sich aber bei regelmäßig anfallenden, nicht durch eine bereits aufgetretene Störung veranlassten Maßnahmen, die der Überprüfung der Funktionsfähigkeit und Betriebssicherheit einer technischen Einrichtung dienen. Die regelmäßige Prüfung der Betriebssicherheit mag zwar mittelbar zu einer Minderung der Instandhaltungskosten führen, weil Mängel infolge der Inspektionen frühzeitig erkannt und im Einzelfall mit einem geringeren Kostenaufwand beseitigt werden können. Dies rechtfertigt es nach der Systematik der Betriebskostenverordnung jedoch nicht, bereits die turnusmäßigen Prüfkosten der Mangelbeseitigung zuzuordnen.

Die angesetzten Kosten für die vorliegend in einem 5- jährigen Turnus durchgeführte Gasdichtigkeitsprüfung widersprechen allerdings dem Gebot der Wirtschaftlichkeit gemäß § 556 Abs. 3 Satz 1 BGB, wonach nur Kosten auf den Mieter umgelegt werden dürfen, die bei gewissenhafter Abwägung aller Umstände und bei ordentlicher Geschäftsführung gerechtfertigt sind.

Gemäß Ziffer 13.3.1.1. der "Technischen Regeln für Gasinstallationen" (DVGW - TRGI 2008)" ist die "Leitungsanlage" einmal jährlich gezielt einer Sichtkontrolle zu unterziehen. Die "Gebrauchsfähigkeit bzw. Dichtheit" muss hingegen lediglich alle 12 Jahre durch ein Vertragsinstallationsunternehmen überprüft werden.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur hinreichenden Überzeugung des Gerichts fest, dass diese fachverbandlichen Vorgaben nicht lediglich eine unverbindliche Empfehlung darstellen, sondern im Hinblick auf die Verkehrssicherungspflicht des Gebäudeeigentümers die Vermutung eines angemessenen und ausreichenden Turnus für sich haben und auch die Besonderheiten des hier streitgegenständlichen Objekts I. Str. 7 in 50937 Köln bzw. das Alter der in diesem Objekt vorhandenen Gasleitungen aus Sicherheitsaspekten keine Gasdichtigkeitsüberprüfung in kürzeren Abständen erfordern.

Nach dem in § 286 Abs. 1 ZPO normierten Grundsatz der freien Beweiswürdigung ist ein Beweis erbracht, wenn das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Ergebnisses der Beweisaufnahme von der Richtigkeit einer Tatsachenbehauptung überzeugt ist. Das ist vorliegend der Fall.

Der Sachverständige Dipl.-Ing. M. hat in seinem schriftlichen Sachverständigengutachten vom 28.02.2010 ausgeführt, dass aus technischer Sicht die Regelungen der "Technischen Regeln für Gasinstallationen" (DVGW - TRGI 2008) in ihrer Gesamtheit zur Erfüllung der der Klägerin als Anschlussnehmerin obliegenden Verkehrssicherungspflichten für die Gasinstallationen des streitgegenständlichen Objekts in der I. Str. 7 in 50937 Köln maßgeblich sind. Das DGV-Regelwerk weise, unabhängig vom Alter einer Hausgasinstallation, zeitlich feste Regelungen zur ...

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