Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumsverfahren: Wirksamkeit eines Wohnungseigentümerbeschlusses über die Kostentragung bei Reparaturen an der Gemeinschaftswaschmaschine

 

Normenkette

WoEigG § 15 Abs. 2, § 16 Abs. 3-4

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

 

Tatbestand

Die Kläger sind Eigentümer einer Wohnung in der Wohnungseigentumsanlage … in Kassel. Die Beklagten sind die übrigen Eigentümer.

In der Wohnungseigentumsanlage befindet sich eine im Gemeinschaftseigentum stehende Waschküche mit einer ebenfalls im Gemeinschaftseigentum stehenden Waschmaschine. Die Strom kosten für den Betrieb der Waschmaschine werden über die einzelne Stromkreise des Sondereigentums der Eigentümer abgerechnet, in dem für den Betrieb der Waschmaschine der jeweilige Stromkreis des Eigentümers durch eine Art Schlüssel freigeschaltet wird. Die Wasserzufuhr erfolgt über einen Gemeinschaftsanschluss. Pro Waschgang haben die Nutzer über einen Münzautomaten 1,–EUR zu entrichten. Die Waschmaschine wird derzeit nur von einem Teil der Eigentümer genutzt. In der Eigentümerversammlung vom 15.8.2011 wurde unter Top 5 mehrheitlich ein Beschluss gefasst, dass die Waschmaschine bestehen bleibt und künftige Reparatur- bzw. Instandsetzungskosten durch die Nutzer zu erfolgen hat sowie ein Zähler für die Waschmaschine angebracht werden soll. Hinsichtlich des genauen Inhalts des Beschlusses wird auf BI. 23, 24 d.A. verwiesen.

Der Kläger ist der Ansicht, der Beschluss sei unwirksam, da durch den Beschluss die Waschmaschine abgeschafft würde und damit in Gemeinschaftseigentum eingegriffen werde. Der Beschluss beinhalte, dass die Waschmaschine für die Zukunft nicht mehr betrieben werden dürfe und entfernt werden müsse. Dies sei nur mit Zustimmung aller Wohnungseigentümer möglich. Eine Beschlusskompetenz bestehe hierfür nicht. Zudem sei eine Reparatur bzw. Erneuerung der Waschmaschine allein aus den Einnahmen aus dem Münzzähler möglich. Eine Umlage der Kosten auf eine nicht bekannte Gruppe von Nutzern sei auch nicht möglich. Die Nutzer könnten nicht festgestellt werden. Die Kläger bzw. Nutzer könnten auch nicht gezwungen werden, auf eigene Kosten Instandsetzungsmaß- I nahmen von Gemeinschaftseigentum zu erbringen.

Die Kläger beantragen,

den Beschluss zu Top 5 der Eigentümerversammlung vom 15.8.2011 für ungültig zu erklären.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten sind der Ansicht, zu lasten der Kläger werde nicht in das Gemeinschaftseigentum eingegriffen, da lediglich eine Nutzungsregelung und Betriebskostenregelung gemäß § 16 Abs. 3 WEG bzw. § 21 Abs. 7 WEG erfolgt sei.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig.

Sie wurde fristgerecht gemäß § 46 WEG eingereicht und begründet.

Die Klage ist jedoch nicht begründet.

Der Beschluss ist nicht deswegen für ungültig zu erklären, weil mit dem Beschluss eine Gemeinschaftseinrichtung abgeschafft bzw. entzogen wird. Denn in dem Beschluss ist klar geregelt, dass die Waschmaschine bestehen bleibt. Damit wird das Gemeinschaftseigentum nicht entzogen. Auch wird durch den weiteren Beschluss, dass Reparaturen auf Kosten der Gemeinschaft nicht mehr durchgeführt werden nicht auch zugleich die Waschmaschine defacto abgeschafft. Denn es ist auch beschlossen worden, dass den Nutzern der Waschmaschine der weitere Betrieb der Maschine auf ihre eigenen Kosten gestattet wird. Der weitere Beschluss, dass weitere Reparaturen auf Kosten der Gemeinschaft nicht vorgenommen werden und den Nutzer genehmigt wird, die Waschmaschine auf eigene Kosten zu betreiben, enthält eine Regelung über die Verteilung der Instandsetzungskosten. Instandhaltungsmaßnahmen sind Aufwendungen für Maßnahmen, die den ursprünglichen Zustand des gemeinschaftlichen Eigentums erhalten oder wiederherstellen bzw. einen mangelhaften Zustand beseitigen, vgl. Niedenführ, 8.Aufl. § 16 Rn 74. Mit Spiegelstrich 2 des Beschlusses zu Top 5 wird eine solche Regelung über zukünftige Reparaturen und Instandhaltungsmaßnahmen getroffen.

Eine solche Regelung über die Umlegung von Reparatur- bzw. Instandsetzungskosten ist grundsätzlich durch Mehrheitsbeschluss möglich, vgl. Niedenführ, § 16 Rn 73. Eine Beschlusskompetenz für die Verteilung von Instandhaltungskosten ist gemäß § 16 Abs. 4 WEG gegeben.

Ob der Beschluss den Anforderungen des § 16 Abs. 4 WEG entspricht, kann dahinstehen, da die Kläger ihre Beschlussanfechtung hierauf nicht gestützt haben. Vielmehr machen die Kläger geltend, die Beschlusskompetenz fehle. Gemäß § 46 Abs. 2S.2 WEG ist die Anfechtung binnen der 2-Monatsfrist zu begründen. Dabei genügt als Begründung nicht, dass der Beschluss nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entspreche. Ein Tatsachenvortrag, der ei...

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