Tenor

  • 1.

    Die Beklagten werden verurteilt, die im Hause xxx im Erdgeschoss links gelegene Wohnung, Wohnungs-Nr. 513 002 19, bestehend aus 2 Zimmern, 1 Küche, 1 Bad mit WC, 1 Diele, 1 Dachbodenanteil nebst dazugehörigem Kellerraum zu räumen und geräumt an die Klägerin herauszugeben.

  • 2.

    Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

  • 3.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, und zwar

    • -

      hinsichtlich der Räumung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1000,00 EUR, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet;

    • -

      hinsichtlich der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet

  • 4.

    Den Beklagten wird eine Räumungsfrist bis zum 31.01.2013 bewilligt.

 

Tatbestand

Die Klägerin verlangt von den Beklagten Räumung und Herausgabe einer Mietwohnung.

Die Beklagte Z. 1 mietete von der Klägerin die im Tenor unter Z. 1 näher bezeichnete Wohnung und bewohnt diese seit dem Jahre 1979. Die Beklagte Z. 2 lebt seit dem Jahr 1969 in der streitgegenständlichen Wohnung. Die Beklagte Z. 1 ist zu 100% schwerbehindert und am 30.4.1926 geboren. Die Beklagte Z. 2 ist 73 Jahre alt. Die monatliche Grundmiete beträgt 241,18 EUR.

Am 19.1.2011 fand eine Besichtigung der streitgegenständlichen Wohnung durch die Mitarbeiterinnen der Klägerin xxx statt, nachdem sich zuvor zahlreiche Nachbarn über Gestank aus der Wohnung beschwert hatten.

Mit Schreiben vom 13.5.2011 erklärte die Klägerin der Beklagten Z. 1 die fristlose und hilfsweise fristgemäße Kündigung der Wohnung wegen Verletzung ihrer Pflichten aus dem Mietvertrag. Die Kündigung wird darauf gestützt, dass die Wohnung völlig verwahrlost, verschmutzt und zugemüllt sei, so dass es zum Teil nicht möglich sei, jedes Zimmer der Wohnung zu betreten, da durch den Müll die Türen zugestellt seien. Das Schreiben führt weiter aus, dass aus der Wohnung der Beklagten ein ekelerregender, penetranter Geruch dringe, welcher durch ein nicht akzeptables Wohnverhalten verursacht sei. Es wird klargestellt, dass ein solches Wohnverhalten seitens der Klägerin nicht akzeptiert werde. Die Mitarbeiter der Klägerin seien bei der Wohnungsbesichtigung lautstark beschimpft, beleidigt und angeschrien worden. Die Klägerin wolle das Wohnverhalten der Beklagten nicht länger akzeptieren, da hierdurch der Hausfrieden erheblich gestört werde und das Mietverhältnis nunmehr als unheilbar zerrüttet anzusehen sei. Die Beklagten werden in dem Schreiben sodann aufgefordert, die Wohnung unverzüglich zu räumen.

Am 18.8.2011 erfolgte durch die Mitarbeiter der Klagerin xxx eine weitere Wohnungsbesichtigung.

Mit Schriftsatz vom 2.9.2011 kündigte die Klägerin der Beklagten Z. 1 erneut das Mietverhältnis fristlos und hilfsweise fristgemäß.

Die von der Klägerin getätigten Hilfsangebote wurden von den Beklagten nicht angenommen.

Die Klägerin behauptet, dass aus der Wohnung der Beklagten auch bei geschlossener Tür ein Gestank nach Fäulnis, Moder und Fäkalien bis ins Treppenhaus dringe. Die weiteren Bewohner fühlten sich durch die Gerüche belästigt und seien in ihrem Mietgebrauch eingeschränkt. Bei den Begehungen der Wohnung habe sich zudem herausgestellt, dass sämtliche Fußböden verschmutzt, verdreckt und verklebt seien. Es werde davon ausgegangen, dass die Wohnung seit Jahren nicht gereinigt wurde. Die gesamte Wohnung sei mit Müll und Sperrmüll - teilweise bis zur Decke - vollgestellt. In der Küche seien die Wände bespritzt, es befänden sich dort verdorbene Lebensmittel und es bestehe Ungezieferbefall. Aus dem Schlafzimmer dringe ein Gestank - insbesondere nach alten und frischen Fäkalien. Das Wohnzimmer sei gar nicht begehbar, da dort Möbel bis zur Decke gestapelt seien. Im Bad sei das Waschbecken mit einem bräunlichen Film überzogen. Die Beklagte Z. 1 sei mündlich durch Mitarbeiterinnen aufgefordert worden, den Zustand in der Wohnung zu beheben und diese zu reinigen. Darin sei eine mündliche Abmahnung vom 19.1.2011 zu sehen. Zumindest könne jedoch in der Kündigung vom 13.5.2011 eine Abmahnung an die Beklagten erblickt werden. Die Klägerin bestreitet das Vorliegen von Härtegründen für die Beklagten. Der Hausfrieden werde durch die Beklagten gestört und es bestehe eine akute Gefahr für das Eigentum der Klägerin aufgrund der Vernachlässigung der Mietsache. Der Klägerin sei es nicht zuzumuten, ihr Eigentum auch nur einen Tag im Besitz der Beklagten zu lassen. Hinreichende Bemühungen um Ersatzwohnraum würden durch die Beklagten nicht vorgenommen.

Die Klägerin beantragt:

Die Beklagten werden verurteilt, die im Hause xxx im Erdgeschoss links gelegene Wohnung, Wohnungs-Nr. 513 002 19, bestehend aus 2 Zimmern, 1 Küche, 1 Bad mit WC, 1 Diele, 1 Dachbodenanteil nebst dazugehörigem Kellerraum zu räumen und geräumt an die Klägerin herauszugeben,

hilfsweise

Räumung und Herausgabe der gegenständlichen Wohnu...

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