Tenor

  • 1.

    Die Beklagten Ziffer 1, 2 und 4 werden verurteilt, die im Hause xxx in xxx xxx im 1. Obergeschoss Mitte links gelegene Wohnung, Wohnungs-Nr. xxx, bestehend aus 3 Zimmern, 1 Küche, 1 Bad, 1 bes. WC, 1 Diele, 1 Loggia, 1 Speisekammer, 1 Mansarde nebst dazugehörigem Kellerraum und Gartenanteil zu räumen und geräumt an die Klägerin herauszugeben.

    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  • 2.

    Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten Ziffer 3 hat die Klägerin zu tragen. Die Klägerin hat zudem die Gerichtskosten und ihre außergerichtlichen Kosten jeweils in Höhe von 1/4 zu tragen. Im Übrigen haben die Beklagten Ziffer 1, 2 und 4 die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner zu tragen.

  • 3.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten Ziffer 1, 2 und 4 dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, und zwar

    • -

      hinsichtlich der Räumung durch Sicherheitsleistung i.H.v.1200 €, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet;

    • -

      hinsichtlich der Kosten durch Sicherheitsleistung i.H.v.110 Prozent des vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v.110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

    Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten hinsichtlich der Kosten durch Sicherheitsleistung i.H.v.110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v.110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

  • 4.

    Den Beklagten Ziffer 1, 2 und 4 wird eine Räumungsfrist bis 30.04.2013 bewilligt.

 

Tatbestand

Die Klägerin verlangt von den Beklagten Räumung und Herausgabe einer Mietwohnung.

Mit schriftlichem Mietvertrag vom 06.12.1988 mietete die Beklagte Z. 1 von der Klägerin die im Tenor unter Z. 1 näher bezeichnete Wohnung. Der Ehemann der Beklagten Z. 1 (Beklagter Z. 4) und ein Sohn der Beklagten Z. 1 (Beklagter Z. 2) wohnen ebenfalls in der Wohnung.

Mit Schreiben vom 26.07.2012 kündigte die Klägerin das Mietverhältnis mit der Beklagten Z. 1 fristlos und hilfsweise ordentlich zum 30.04.2013.

Die Klägerin behauptet, dass der Hausmeister der Klägerin Herr..............am 25.07.2012 um 15.04 Uhr, nachdem er an der Wohnungstür der Beklagten geklopft habe, durch den Beklagten Z. 4 als "Faschista" und "Bandita" beschimpft worden sei. Nachdem der Beklagte Z. 4 gegenüber dem Hausmeister handgreiflich geworden sei, habe er zudem ein ca. 30 cm großes Küchenmesser geholt, mit welchem er den Hausmeister bedroht habe. Der Beklagte Z. 4 habe konkrete Stich- und Wurfbewegungen in Richtung des Hausmeisters gemacht, welchen dieser jedoch habe ausweichen können. Aufgrund dieses Vorfalles sei die Fortsetzung des Mietverhältnisses für die Klägerin nicht mehr zumutbar und eine Abmahnung vor Erklärung der fristlosen Kündigung sei nicht erforderlich gewesen. Der Beklagte Z. 3 sei ebenfalls in der streitgegenständlichen Wohnung wohnhaft.

Die Klägerin beantragt:

Die Beklagten werden verurteilt, die im Hause , ...................... im 1. Obergeschoss Mitte links gelegene Wohnung, Wohnungs-Nr......., bestehend aus 3 Zimmern, 1 Küche, 1 Bad, 1 bes. WC, 1 Diele, 1 Loggia, 1 Speisekammer, 1 Mansarde nebst dazugehörigem Kellerraum und Gartenanteil zu räumen und geräumt an die Klägerin herauszugeben.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten bestreiten den Vorfall vom 25.07.2012. Sie hatten zudem eine der Kündigung vorausgehende Abmahnung für erforderlich. Darüber hinaus könne das Verschulden des Ehemannes, dessen Schuldfähigkeit in Zweifel gezogen werde, der Beklagten Z. 1 nicht zugerechnet werden. Da die Beklagten Z. 2 bis 4 nicht Partei des Mietvertrages seien, sei die Räumungsklage gegen sie von vornherein unbegründet, weshalb sie nicht Partei des Prozesses und folglich Zeuge sein könnten. Der Beklagte Z. 3 lebe bereits seit 20 Jahren in.......und nicht in der streitgegenständlichen Wohnung. Die Kündigung bedeute zudem eine unzumutbare Härte. Der Beklagte Z. 4 sei.... Jahre alt und seit Jahren erkrankt, insbesondere mit beginnender Demenz behaftet und nicht mehr in der Lage, alleine die Wohnung zu verlassen. Die Beklagte Z. 1 sei ... Jahre alt und gesundheitlich sehr angeschlagen. Durch eine fortschreitende Arthrose sei sie gehbehindert und auf die Hilfe ihres Sohnes angewiesen. Nach einer Gehirnoperation habe man ihr einen Chip zur Verhinderung einer Gehirnblutung eingesetzt, was dazu führe, dass sie in ihrer Reaktion und Wahrnehmung eingeschränkt sei. Sie beziehe nur eine Altersrente von monatlich.............EUR und ihr Ehemann in Höhe von ca. ...... EUR. Zudem sei auch der Beklagte Z. 2 körperlich gehandicapt. Er sei schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von insgesamt 70. Zum einen sei er mit einem Grad von 40 sehbehindert und zum anderen habe er eine Lernbehinderung mit dem Grad von 30.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen......Zudem hat es den Beklagten Ziffer 2 zu dem Vorfall vom 25.07.2012 informatorisch angehört. Wegen der Einze...

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